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Köln

Kölner Hartz IV-Bezieher bekommen endlich höhere Miete erstattet - Neuer Grenzwert bleibt aber hinter Gerichtsbeschlüssen zurück

Die Wohnung eines alleinstehenden Hartz IV-Beziehers in Köln darf bisher nicht teurer als 413 Euro inklusive Nebenkosten sein. Eine höhere Miete wird vom Jobcenter in der Regel nicht übernommen. Der Erwerbslose muss die Differenz von seinem Regelsatz von 404 Euro im Monat bezahlen. Im Jahr 2015 betraf das 14,8% aller Bedarfsgemeinschaften in Köln, das sind über 9.300 Haushalte, ergab nun eine Anfrage der LINKEN im heutigen Sozialausschuss. Nun hat das Sozialamt nach langem Drängen der LINKEN höhere, realistischere Mietobergrenzen in Anlehnung an die Wohngeldreform festgelegt, die ab dem 1. November gelten werden. Sie sehen vor, dass für Alleinstehende auch eine Wohnung für 522 Euro kalt komplett vom Jobcenter bezahlt wird.

Dazu erklärt der Fraktionsvorsitzende Jörg Detjen: „Endlich hat sich die Verwaltung der Auffassung der LINKEN angeschlossen. Jeder Kölner weiß, dass eine günstige Mietwohnung in Köln ein Sechser im Lotto ist. Hartz IV-Bezieher, die dieses Glück nicht hatten, wurden vom Amt zum Umzug aufgefordert. Doch sie fanden so gut wie nie eine bezahlbare Wohnung und waren gezwungen, einen Teil der Miete selbst zu bezahlen.“

Die neue Obergrenze orientiert sich am Wohngeld. Bei der letzten Änderung im Januar 2016 wurde Köln dabei in die Gruppe der teuersten Städte hochgestuft. D. h. die Wohnung eines Alleinstehenden darf 2016 26% teurer als 2015 sein, und er ist trotzdem noch wohngeldberechtigt.

Michael Scheffer, ebenfalls für DIE LINKE im Sozialausschuss, bemerkt kritisch: „Die Wohngeldgrenzen hätten zeitnah auch für Hartz IV-Empfänger angewendet werden müssen. So wurde der Haushalt fast ein Jahr lang auf Kosten der Erwerbslosen und Aufstocker entlastet!“

Das Bundessozialgericht hat festgelegt, dass die Mietobergrenzen durch einen „als angemessen anzuerkennenden Mietpreis“ gebildet werden müssen (Aktenzeichen B 14 AS 6/14 R, Nr. 24). Dabei geben die Entscheidungen der Sozialgerichtsbarkeit bei Leistungsstreitigkeiten im Grund den „als angemessen anzuerkennenden Mietpreis“ vor. Sie liegen regelmäßig 10% über der Grenze, bis zu der Wohngeld greift.

Jörg Detjen fordert: „Diese vom Sozialgericht festgelegten Grenzen sollten in Köln übernommen werden. Erwerbslose haben ein Recht darauf, dass ihre tatsächlichen Lebenshaltungskosten übernommen werden. Realistische Mietobergrenzen würden die Jobcenter zudem vor Fehlentscheidungen und Klagefluten bewahren.“