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Beschluss 2022/071

Satzungsänderungsanträge und Antrag zur Finanzordnung

Beschluss des Parteivorstandes vom 24. April 2022

Der Parteivorstand reicht nachfolgende Satzungsänderungsanträge und  Antrag zur Finanzordnung an den Parteitag ein.

Antrag zur Satzungsänderung Ältestenrat

§ 20 (7) Der Parteivorstand beruft in jedem zweiten Kalenderjahr als Konsultationsgremium einen Ältestenrat. Der Ältestenrat berät aus eigener Verantwortung oder auf Bitte des Parteivorstandes zu grundlegenden und aktuellen Problemen der Politik der Partei. Er unterbreitet Vorschläge oder. Empfehlungen und beteiligt sich mit Wortmeldungen an der parteiöffentlichen Debatte.

Begründung: Der Ältestenrat ist in der Satzung dem Parteivorstand zugeordnet. Dieser wird in jedem zweiten Jahr neu gewählt uns sollte daher jedes Mal nach seiner Wahl entscheiden, wie sein Beratungsgremium zusammengesetzt ist.

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Änderungsantrag Antragsbehandlung

§17 (6) Anträge, welche von Landes-, und Kreis und Ortsverbänden, bundesweiten Zusammenschlüssen, Organen der Partei, Kommissionen des Parteitages oder mindestens von 25 Delegierten gestellt werden, sind durch den Parteitag zu behandeln oder an den Parteivorstand bzw. den Bundessauschuss zu überweisen.

 

Geändert:

§17 (6) Anträge, welche von Landes-, Kreis- und Ortsverbänden, die mindestens 1/500 der Mitglieder der Partei repräsentieren, bundesweiten Zusammenschlüssen, Organen der Partei, Kommissionen des Parteitages oder mindestens von 25 Delegierten gestellt werden, sind durch den Parteitag zu behandeln oder an den Parteivorstand bzw. den Bundessauschuss zu überweisen.

 

Begründung:

Mit dieser Änderung gelten für die nachgeordneten Gliederungen annähernd gleiche Bedingungen wie für die Delegierten bei der Stellung von Anträgen und schafft einen gerechteren Ausgleich zwischen großen und kleinen Kreis- und Ortsverbänden bei der Antragstellung.

 

Bemerkung: Antrag in der Satzungskommission unstrittig

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Antrag Satzungsänderung Aufstellung von Landeslisten für die Wahlen zum Deutschen Bundestag

§36 (3) Die Aufstellung der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge auf der Landesliste erfolgt in einer Versammlung aller wahlberechtigten Mitglieder oder in einer besonderen Vertreterinnen- und Vertreterversammlung (Landesvertreterversammlung).

 

Geändert:

§36 (3) Die Aufstellung der Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge auf der Landesliste erfolgt in einer Versammlung aller wahlberechtigten Mitglieder, ab 1.000 Mitgliedern im Landesverband als besondere Vertreterinnen- und Vertreterversammlung (LandesvertreterInnenversammlung).

 

Begründung:

Diese Satzung regelt die Durchführung der Landesparteitage generell als Delegiertenversammlungen, dies sollte ab einer bestimmten Größe auch für die Vertreter*innenversammlungen zur Wahl der Landeslisten zur Wahl des Deutschen Bundestages gelten.

 

Bemerkung: Antrag in der Satzungskommission unstrittig

 

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Antrag Satzungsänderung Ersatzvornahme

 

Nach § 31 der Bundessatzung wird ein § 31a. wie folgt eingefügt:

 

(1) Der Parteivorstand kann mit Mehrheit von ⅔ seiner Mitglieder Beschlüsse von Landes- oder Kreisverbänden aufheben, die offensichtlich satzungs- oder gesetzeswidrig sind. Der Parteivorstand kann, soweit dies zur Regelung eines Zustandes erforderlich ist, den aufgehobenen Beschluss durch einen eigenen Beschluss ersetzen. Der Parteivorstand kann mit Mehrheit von ⅔ seiner Mitglieder auch offensichtlich satzungs- oder gesetzeswidrig nicht gefasste Beschlüsse ersetzen.

(2) Vor einem Beschluss nach Abs. 1 ist der betroffene Landes- oder Kreisverband anzuhören und eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen. Auf die Anhörung darf nur verzichtet werden, wenn eine Fortdauer des satzungs- oder gesetzeswidrigen Beschlusses zu einem schweren Schaden führen würde.

(3) Gegen einen Beschluss nach Abs. 1 kann der Bundesausschuss binnen eines Monats mit absoluter Mehrheit seiner gewählten Mitglieder Widerspruch einlegen. Legt der Bundes-ausschuss Widerspruch gegen einen Beschluss des Parteivorstandes nach Abs. 1 ein, entscheidet die Bundesschiedskommission.

(4) Gegen einen Beschluss nach Abs. 1 kann der betroffene Landes- oder Kreisverband das Schiedsverfahren auch insoweit durchführen, soweit er durch den angegriffenen Beschluss in seinem eigenen Handeln beeinträchtigt ist. Für solche Verfahren nach Satz 1 ist die Bundesschiedskommission zuständig.

 

Bemerkung: Antrag in der Satzungskommission unstrittig

 

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Antrag Änderung bei Mitgliedern mit beratender Stimme

§16 (11) Dem Parteitag gehören mit beratender Stimme weiterhin die Mitglieder der anderen Bundesorgane sowie die Mitglieder des Bundesfinanzrates, der Bundesschieds- und der Bundesfinanzrevisionskommission, die Mitglieder in den Organen der Europäischen Linken (EL) sowie die Abgeordneten der Partei im Europäischen Parlament und im Deutschen Bundestag an.

 

Geändert:

§16 (11) Dem Parteitag gehören mit beratender Stimme weiterhin die Mitglieder des Parteivorstandes, das Präsidium des Bundesauschusses sowie die Mitglieder des Bundesfinanzrates, der Bundesschieds- und der Bundesfinanzrevisionskommission, die Vorsitzenden bzw. Sprecher*innen der Landesverbände, die Mitglieder in den Organen der Europäischen Linken (EL) sowie die Vorstände der Gruppe der Partei im Europäischen Parlament und der Fraktion im Deutschen Bundestag an.

 

Begründung:

Die bisherige Regelung lässt die Landesvorsitzenden/Sprecher*innen der Landesverbände außen vor. Allerdings sorgen die vielen Mitglieder mit beratender Stimme für einen deutlichen Aufwuchs an Kosten für Tagungsort und Übernachtungen, den es perspektivisch zu reduzieren gilt. Abgeordnete haben jederzeit die Möglichkeit dem Parteitag auch als Gäste beizuwohnen, eine beratende Stimme sollen jedoch die Vorstände erhalten.

 

Bemerkung: Antrag in der Satzungskommission unstrittig

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Antrag Satzungsänderung Mitgliederzahlen und Stichtag

 

Neuer §30 in der Bundessatzung, die anderen §§ verschieben sich in ihrer Nummerierung entsprechend:

 

§30 Mitgliederzahlen und Stichtag
 (1) So in dieser oder einer anderen Satzung nicht explizit anders geregelt, ist bei allen Verweisen auf Mitgliederzahlen oder auf bestimmte Anteile von Mitgliedern immer der Mitgliederstand aus beitragszahlenden und beitragsbefreiten Mitgliedern per 31.12. des Vorjahres zugrunde zu legen.

 

Begründung:

Statt diese Bestimmung in jeden einzelnen §-Aufzunehmen, sollte sie zentral geregelt sein. Abweichende Regelungen sind unbenommen, dort, wo es bisher keine Regelung gibt, herrscht mit dieser Einfügung Sicherheit.

 

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Offene Satzungsänderungsanträge

Ergebnis der Beratungen der Satzungskommission zu offenen Satzungsanträgen

 

Die in der Satzungskommission strittigen Anträgen S3, S4 (beide betreffen Mandatsträgerbeiträge) und S10 (betrifft Weiterverteilung von Delegiertenmandaten unter Vorbehalt von Landessatzungen) blieben ohne Überweisungswunsch an den Parteivorstand und wurden im Papier gestrichen.

 

S1 

Satzungsänderung § 2 Erwerb der Mitgliedschaft, Absatz (6) „Jedes Mitglied der Partei gehört zu einem Kreisverband, in der Regel zu dem seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts.“ ändern in: „Jedes Mitglied der Partei gehört dem Kreisverband an, in dem es mit dem ersten Wohnsitz gemeldet ist. Die Zugehörigkeit zu einem anderen Kreisverband als den, des ersten Wohnsitzes, wird sechs Wochen nach Anmeldung beim aufnehmenden Kreisverband wirksam, sofern dieser nicht innerhalb dieser Frist widerspricht.“

 

Antrag in der Satzungskommission unstrittig

 

S2

Satzungsänderung § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Absatz (2) c) Hinter satzungsgemäßen Mitgliedsbeitrag einfügen:  …  im zuständigen Landesverband zu bezahlen,

 

Antrag in der Satzungskommission unstrittig

 

S5

Hinter „Abweichend davon kann der Bundesausschuss auch Zusammenschlüsse als bundesweit anerkennen, wenn die Voraussetzungen nicht vollständig erfüllt sind. “ einfügen: „Über derartige Anerkennungen ist vom Bundesausschuss spätestens nach zwei Jahren erneut zu befinden.“

 

Antrag in der Satzungskommission unstrittig

 

S6

Satzungsänderung § 10 Geschlechterdemokratie, Absatz (1) Hinter „Frauen haben das Recht, innerhalb der Partei eigene Strukturen aufzubauen und Frauenplenen einzuberufen.“ einfügen: Die Anerkennung des Rechts auf geschlechtliche Selbstbestimmung ist Teil unseres Verständnisses von Geschlechterdemokratie. Für die geschlechtsspezifischen Regelungen der Partei ist die hinterlegte Geschlechtsidentität im Mitgliederprogramm maßgeblich. Jedes Mitglied kann seinen Eintrag auf Wunsch ändern lassen. Eine Änderung wird sechs Wochen nach schriftlicher Mitteilung an den Bundesverband wirksam.

 

Antrag in der Satzungskommission unstrittig bis auf die geforderte Frist von 6 Wochen. Die Satzungskommission empfiehlt eine Beratung des Parteivorstandes ob er sich den Antrag mit oder ohne Fristregelung zu eigen macht.

 

S7

Satzungsänderung § 10 Geschlechterdemokratie, Absatz (2) In allen Versammlungen und Gremien der Partei sprechen, unter der Voraussetzung entsprechender Wortmeldungen, Frauen und Männer abwechselnd. Redelisten werden getrennt geführt. Wie folgt ändern: (2) In allen Versammlungen und Gremien der Partei ist Frauen, unter der Voraussetzung entsprechender Wortmeldungen, nach jedem Redebeitrag, bei dem keine Frau gesprochen hat, das Wort zu erteilen.

Antrag in der Satzungskommission unstrittig

 

S8

Satzungsänderung § 16 Zusammensetzung und Wahl des Parteitages, Absatz (2) Die Delegierten werden auf die Dauer von zwei Kalenderjahren gewählt. Die Wahl findet frühestens am 1. Oktober des Vorjahres statt und soll spätestens vier Wochen vor dem Parteitag stattfinden. Davon unbenommen bleibt, dass der Bundesausschuss auf Antrag des Parteivorstandes oder der Parteitag selbst eine Neuwahl aller Delegierten beschließen kann. Unbenommen bleibt auch, dass die delegierende Versammlung jederzeit die Neuwahl ihrer Delegierten beschließen kann. beantragt werden in Satz 2 folgende Streichungen: „findet frühestens am 1. Oktober des Vorjahres statt und“

Der Satz heißt dann: „Die Delegierten werden auf die Dauer von zwei Kalenderjahren gewählt. Die Wahl soll spätestens vier Wochen vor dem Parteitag stattfinden.“

 

Antrag in der Satzungskommission unstrittig

 

S9

Satzungsänderung § 16 Zusammensetzung und Wahl des Parteitages, Absatz (6) Ersetzung: Das Wort „Divisorenverfahren“ durch „Höchstzahlverfahren“ ersetzen.

 

Antrag in der Satzungskommission unstrittig

 

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Antrag an die 1. Tagung des 8. Parteitags der Partei DIE LINKE

Antrag: Änderung in § 8 der Bundesfinanzordnung – Entzug der Kassenhoheit

Antragsteller/innen: Bundesfinanzrat, Parteivorstand

Der Parteitag möge beschließen:

„§ 8 der Finanzordnung wird wie folgt durch Abs. 6 ergänzt:

 

„(6) Verstoßen Kreisverbände in ihrer Kassenführung fortgesetzt oder erheblich gegen das Parteiengesetz, die Bundes- oder jeweilige Landesfinanzordnung kann ihnen durch Beschluss des Landesvorstands das Recht zur Kassen- und insbesondere Kontenführung mit sofortiger Wirkung entzogen werden.“

 

Begründung:

Kreisverbände als kleinste Gliederung mit selbständiger Kassenführung können Bankkonten mit Zustimmung der jeweiligen Landesvorstände eröffnen und führen. Mit der Änderung wird klargestellt, dass auf Beschluss der Landesvorstände insbesondere die Berechtigung zur Kontoführung wieder entzogen werden kann. Diese Klarstellung ist unter anderem erforderlich, um die Befugnis des Landesvorstandes gegenüber der kontenführenden Bank nachzuweisen.

 

 

§ 18 Aufgaben des Parteivorstandes

(1) Der Parteivorstand ist das politische Führungsorgan der Partei. Er leitet die Partei.

(2) Zu seinen Aufgaben gehören im Einzelnen:

(a) die Beschlussfassung über alle politischen und organisatorischen sowie Finanz-, und Vermögensfragen, für die in dieser Satzung keine andere Zuständigkeit bestimmt wird,

(b) die Abgabe von Stellungnahmen der Partei zu aktuellen politischen Fragen,

Neu

(c) In durch ein externes Aufklärungsgremium festgestellten Fällen sexueller und rassistischer Übergriffe kann der Parteivorstand mit 2/3 seiner Mitglieder nach Information an den zuständigen Kreis- und Landesvorstand das Ruhen sämtlicher oder einzelner Ämter und Funktionen sowie das Ruhen sämtlicher oder einzelner Mitgliederrechte vorläufig anordnen. Die Bundesschiedskommission ist unverzüglich über den Beschluss zu informieren und hat binnen sechs Wochen ein Schiedsverfahren zur endgültigen Entscheidung zu eröffnen. Bis zur endgültigen Entscheidung durch die Schiedskommission gilt der Beschluss des Parteivorstandes.->