Die Schiedskommissionen entscheiden in eigener Zuständigkeit über ihre Öffentlichkeitsarbeit. Die Satzung, wie sie vom Erfurter Parteitag 2011 beschlossen wurde, sieht vor, dass alle Beschlüsse der Bundesschiedskommission im Internet in anonymisierter Form zu veröffentlichen sind. Die Bundesschiedskommission hat sich entschieden, alle Beschlüsse seit dem Gründungsparteitag der Partei am 16. Juni 2007 zu veröffentlichen.
In dem Schiedsverfahren
der Antragsteller und Beschwerdegegner
gegen
den Antragsgegner und Beschwerdeführer
mit einem Verfahrensbevollmächtigten
hat die Bundesschiedskommission auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 2019 am 27. Mai 2019 folgenden Beschluss gefasst:
Im Verfahren
des Antragstellers und Beschwerdeführers zu 1.
und des Antragstellers und Beschwerdeführers zu 2.
gegen
den Antragsgegner
hat die Bundesschiedskommission auf ihrer Sitzung am 27. April 2019 beschlossen:
In dem Schiedsverfahren
des Antragstellers und Beschwerdeführers
gegen
den Antragsgegner und Beschwerdegegner
hat die Bundesschiedskommission am 27. April 2019 beschlossen:
In dem Schiedsverfahren
des Antragstellers und Beschwerdeführers
gegen
den Antragsgegner und Beschwerdegegner
wegen Anfechtung von Beschlüssen
hat die Bundesschiedskommission am 15. April 2019 im Umlaufverfahren beschlossen:
In dem Schiedsverfahren
1. des vermutlichen Antragstellers
2. der a bis e Beschwerdeführer
3. des Antragsgegners und Beschwerdegegners
hat die Bundesschiedskommission am 31. März 2019 im Umlaufverfahren durch ihre Mitglieder beschlossen:
In dem Verfahren
X. X., Kempten - Antragsteller und Beschwerdeführer
gegen
DIE LINKE, Landesverband Bayern, vertreten durch den Landesvorstand, München
Beschwerdegegner und Antragsgegner
hat die Bundesschiedskommission mit ihren Mitgliedern xxx nach der mündlichen Verhandlung vom 19.01.2019 im anschließenden Umlaufverfahren am 18.02.2019 folgenden Beschluss gefasst:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der LSchK Bayern vom 05.08.2018 wird zurückgewiesen.
Es wird der Austritt des Antragstellers aus der Partei „DIE LINKE“ gem. § 3 Abs. 3 Bundessatzung mit Wirkung vom 18.02.2019 festgestellt.
Schlagwörter:
Beschluesse-BSchK, 2018, Austritt nach § 3 Bundessatzung, Parteiausschluss
In dem Verfahren
Die Linke, Landesverband Bayern, München - Antragsteller und Beschwerdegegner-
gegen
X. X., Grafenwöhr -Antragsgegner und Beschwerdeführer -
wegen Parteiausschluss
hat die Bundesschiedskommission auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2018 durch ihre Mitglieder XXX am 15.12.2018 folgenden Beschluss gefasst:
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 10.12.2017 wird der Beschluss der Landesschiedskommission Bayern vom 05.11.2017 aufgehoben; der Schiedsantrag wird zurückgewiesen.
2. Der Befangenheitsantrag des Antragsgegners gegen alle Mitglieder der Bundesschiedskommission wird als unzulässig verworfen
In dem Verfahren
Die Linke, Landesverband Bayern, München -Antragsteller und Beschwerdegegner-
gegen
X X , Grafenwöhr -Antragsgegner und Beschwerdeführer-
wegen Parteiausschluss
hat die Bundesschiedskommission auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2018 durch ihre Mitglieder XXXX am 15.12.2018 folgenden Beschluss gefasst:
Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 10.12.2017 wird der Beschluss der Landesschiedskommission Bayern vom 05.11.2017 aufgehoben; der Schiedsantrag wird zurückgewiesen.
In dem Schiedsverfahren
des Beschwerdeführers und Antragsgegners
hat die Bundesschiedskommission im schriftlichen Eilverfahren am 1. März 2019 beschlossen:
In dem Schiedsverfahren
des Kreisverbandes Hochsauerlandkreis,
- Antragsteller und Beschwerdegegner -
gegen
Genossen X. X., Arnsberg
- Antragsgegner und Beschwerdeführer -
wegen
Parteiausschluss
hat die Bundesschiedskommission durch ihre Mitglieder nach mündlicher Verhandlung am 19. Januar 2019 im anschließenden schriftlichen Umlaufverfahren am 31. Januar 2019 beschlossen:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der Landesschiedskommission NRW vom 22. September 2018 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner ist nicht mehr Mitglied der Partei. Frühestens nach zwei Jahren kann er über einen Antrag beim Parteivorstand wieder eintreten.