Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts erklärte die Berechnung sämtlicher Regelsätze im SGB II für verfassungswidrig. Die Neuregelung muss bis zum 31.12.2010 erfolgen. Bis zur Neuberechnung der Regelsätze müsse aber sichergestellt sein, dass ein „unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf gedeckt“ sein müsse. Dazu heißt es weiter, dass „dieser Anspruch nach Maßgabe der Urteilsgründe unmittelbar aus Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz zu Lasten des Bundes geltend gemacht werden kann“. (BverfG 1 BvL 1/09, Urteil). Die Linksfraktion in München hat diesen Anspruch des BVG in einem Antrag an den Rat umgesetzt.
Schlagworte: ALG II, Hartz IV, Kinder- und Jugendliche, Sozialpolitik, Bayern
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