Die Schiedskommissionen entscheiden in eigener Zuständigkeit über ihre Öffentlichkeitsarbeit. Die Satzung, wie sie vom Erfurter Parteitag 2011 beschlossen wurde, sieht vor, dass alle Beschlüsse der Bundesschiedskommission im Internet in anonymisierter Form zu veröffentlichen sind. Die Bundesschiedskommission hat sich entschieden, alle Beschlüsse seit dem Gründungsparteitag der Partei am 16. Juni 2007 zu veröffentlichen.
In dem Schiedsverfahren
des Genossen X. X.
Antragsteller (AS) und Beschwerdeführer
gegen
die Partei DIE LINKE, Landesverband Thüringen, vertreten durch den Landesvorstand,
Eugen-Richter-Str. 44, 99085 Erfurt
Antragsgegner (AG) und Beschwerdegegner
hat die Bundesschiedskommission (BSchK) am 11. August 2018 durch ihre Mitglieder xxxx beschlossen:
Unter Aufhebung der Entscheidung der LSchK Thüringen vom 8. Januar 2018 zum GZ 1/2018/V wird der Antrag zurückgewiesen. Auch die zweitinstanzlich gestellten weitergehenden Anträge werden zurückgewiesen.
In dem Schiedsverfahren
der Genossinnen und Genossen
X. X. als AS zu 1. zugleich Zustellbevollmächtigter für die weiteren Antragsteller
-Antragssteller (AS) und - Beschwerdeführer
gegen
die Genossin X. X.
- Antragsgegnerin (AG) und Beschwerdegegner
hat die Bundesschiedskommission durch ihre Mitglieder xxxx nach mündlicher Verhandlung vom 26. Mai 2018 am 30.Juni 2018 folgenden Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
In dem Schiedsverfahren
DIE LINKE.KV Euskirchen
- Beschwerdeführer -
gegen
den Genossen X. X. ,xxx Euskirchen
- Beschwerdegegner -
hat die Bundesschiedskommission am 11. August 2018 durch ihre Mitglieder xxxx beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Landesschiedskommission Nordrhein-Westfalen wird zurückgewiesen.
In dem Verfahren
1. X.X., 2. X.X., 3. X.X., 4. KV X,
Beschwerdegegner und Antragsteller (AS)
Gegen
X.X.
Beschwerdeführer und Antragsgegner (AG)
wegen Parteiausschluss
hat die Bundesschiedskommission (BSchK) am 24. Februar 2018 nach der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2018 mit ihren Mitgliedern xxx folgenden Beschluss gefasst:
Die Beschwerde des AG gegen den Beschluss der Landesschiedskommission Saar (LSchKSL) zum Geschäftszeichen 08/2017 vom 18.10.2017 wird zurückgewiesen. Der AG wird aus der Partei ausgeschlossen. Ein Wiedereintritt ist nach Ablauf der 2-Jahres-Frist nur über den Parteivorstand möglich.
In dem Schiedsverfahren
des Genossen
- Beschwerdeführer -
gegen
den Landesvorstand, DIE LINKE Landesverband Bayern,
- Beschwerdegegner -
hat die Bundesschiedskommission durch ihre Mitglieder am 30.06.2018 folgenden Beschluss gefasst:
Der Antrag des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen.
Begründung:
I. Der Entscheidung der Bundesschiedskommission liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
1. Der Beschwerdegegner hat am 10.11.2017 festgestellt, dass mehrere Landesarbeitsgemeinschafften, darunter die LAG Hartz IV, nicht mehr die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllen und beschloss deren Nichtexistenz.
Der Beschwerdeführer hatte sich für den Erhalt der LAG Hartz IV erfolglos eingesetzt.
In dem Verfahren
des Genossen X. X.,
Antragsteller
gegen
Die Linke, KV Stuttgart
Antragsgegner
hat die BSchK am 22.06.2018 durch ihre Mitglieder beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers wird als unzulässig verworfen.
Begründung:
Der Antragsteller beantragte bei der LSchK Baden-Württemberg mit Schreiben vom 30.03.2017, das ihm die Protokolle der Sitzung des KV Stuttgart per Mail oder per Post zugesandt werden sollten.
In dem Verfahren
DIE LINKE, Kreisvorstand XXX,
Beschwerdegegner (BG) und Antragssteller (AS)
gegen
X. X.
Beschwerdeführer (BF) und Antragsgegner (AG)
hat die Bundesschiedskommission (BSchK) nach der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2018 am
25. Juni 2018 durch die Mitglieder folgenden Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner wird aus der Partei DIE LINKE ausgeschlossen.
In dem Verfahren des Genossen M. O., Antragsteller (AS)
gegen
die Partei DIE LINKE, vertreten durch den Parteivorstand, Antragsgegner (AG)
hat die Bundesschiedskommission (BSchK) durch ihre Mitglieder im schriftlichen Wege folgenden Beschluss gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
I. Tatbestand
Im Antragsheft 1 für den Leipziger Parteitag, S. 42-45, wurde unter der Überschrift „Anträge von grundsätzlicher Bedeutung (§ 17 (5) Satzung)“ der Antrag A2, Antragsteller/innen: Forum Demokratischer Sozialismus (fds), veröffentlicht. Dort heißt es u.A.:
„…Der Parteitag möge beschließen: 1. Der Parteivorstand wird beauftragt, eine Programmkommission einzusetzen…
In dem Schiedsverfahren
1. der Genossin , 2. des Genossen, 3. des Genossen, 4. des Genossen
- Beschwerdeführer zu 1.-4.-
gegen
den Genossen
- Beschwerdegegner -
hat die Bundesschiedskommission durch ihre Mitglieder nach mündlicher Verhandlung vom 14.04.2018 am 26.05.2018 folgenden Beschluss gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdegegner infolge der rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten, ausgesetzt auf drei Jahre zur Bewährung, nicht die Wählbarkeit oder das Wahlrecht besitzt. Der Beschwerdegegner ist mithin seit dem 08. Januar 2017 nicht mehr Mitglied der Partei DIE LINKE.
In dem Schiedsverfahren
des Genossen- Beschwerdeführer zu 1. -
der Genossin- Beschwerdeführerin zu 2. -
des Genossen- Beschwerdeführer zu 3. -
gegen
den Landesvorstand DIE LINKE, Landesverband Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch die Landesvorsitzenden, Beschwerdegegner -
hat die Bundesschiedskommission (BSchK) nach mündlicher Verhandlung am 30.06.2018 durch ihre Mitglieder am 30.06.2018 beschlossen:
Die Beschwerden der Beschwerdeführer zu 1. bis 3. werden als unbegründet zurückgewiesen.
Begründung:
I. Sachverhalt
Der Entscheidung der BSchK liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
1.
Der Beschwerdegegner hat auf seiner Sitzung am 09.12.2017 beschlossen, Genossen S. S. ab dem 01.02.2018 zum neuen Landesgeschäftsführer zu berufen. Ausweislich des Beratungsprotokolls dieser Sitzung, erstellt am 15.12.2017, fand zuvor ein Antrag auf Ausschreibung keine Mehrheit. In der dann durchgeführten geheimen Abstimmung fielen auf Genossen S. S. 8 Stimmen, auf K. K. 7 Stimmen. Ein Mitglied des Beschwerdegegners enthielt sich der Stimme.