Die Schiedskommissionen entscheiden in eigener Zuständigkeit über ihre Öffentlichkeitsarbeit. Die Satzung, wie sie vom Erfurter Parteitag 2011 beschlossen wurde, sieht vor, dass alle Beschlüsse der Bundesschiedskommission im Internet in anonymisierter Form zu veröffentlichen sind. Die Bundesschiedskommission hat sich entschieden, alle Beschlüsse seit dem Gründungsparteitag der Partei am 16. Juni 2007 zu veröffentlichen.
In dem Verfahren
X. X., Bruckmühl
Beschwerdeführer und Antragsteller (AS)
gegen
DIE LINKE, Landesverband Bayern,
Beschwerdegegner und Antragsgegner (AG)
wegen Wahlanfechtung
hat die Bundesschiedskommission (BSchK) am 19. Januar 2019 mit ihren Mitgliedern folgenden Beschluss gefasst:
Die Beschwerde des AS gegen den Beschluss der Landesschiedskommission Bayern (LSchKBY) (ohne Geschäftszeichen) vom 04. Mai 2018 wird zurückgewiesen.
Schlagwörter:
Beschluesse-BSchK, 2018, Wahlanfechtung DIE LINKE
In dem Schiedsverfahren
des Genossen X.X., Berlin,
- Antragsteller und Beschwerdeführer (BF) -
Verfahrensbevollmächtigte: RA. X.X., Berlin
gegen
den Genossen X. X. X., Sehnde,
- Antragsgegner und Beschwerdegegner (BG) -
Verfahrensbevollmächtigter: RA X.X-X, Oldenburg
hat die Bundesschiedskommission durch ihre Mitglieder auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 2018 am 15. Dezember 2018 folgenden Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
In dem Verfahren des
X. X., Neunkirchen
Beschwerdeführer und Antragsteller (AS)
gegen
X.X., Püttlingen
Beschwerdegegner und Antragsgegner (AG)
wegen Parteiausschluss
hat die Bundesschiedskommission (BSchK) am 22. September 2018 nach der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2018 mit ihren Mitgliedern xxx folgenden Beschluss gefasst:
Die Beschwerde des AS gegen den Beschluss der Landesschiedskommission Saar (LSchKSL) vom 26.01.2018 zum Geschäftszeichen 011/A17 wird zurückgewiesen.
In dem Verfahren
des Beschwerdeführer und Antragsteller
gegen
den Beschwerdegegner und Antragsgegner
wegen Wahlanfechtung
hat die Bundesschiedskommission am 19. Januar 2019 mit ihren Mitgliedern folgenden Beschluss gefasst:
Schlagwörter:
Beschluesse-BSchK, Jahre, Stichworte, 2019, Wahlanfechtung DIE LINKE, Wahlen
In dem Schiedsverfahren
des Genossen X. X. , München,
- Antragsteller und Beschwerdeführer -
gegen
1. DIE LINKE - Kreisverband München - Kreisvorstand, Schwanthalerstr. 139, 80339 München,
2. DIE LINKE - Ortsverband München-Süd,
- Antragsgegner und Beschwerdegegner -
wegen Anfechtung von Beschlüssen hat Die Bundesschiedskommission am 22. September 2018 durch ihre Mitglieder xxx beschlossen:
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss der Landesschiedskommission Bayern (ausgefertigt am 15. Mai 2018) werden zurückgewiesen.
In dem Verfahren des
DIE LINKE.Bottrop, Brauerstr. 41, 46236 Bottrop
Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
X. X., Bottrop
Antragsteller und Beschwerdegegner
wegen Einspruch gegen Eintritt in die Partei Die Linke.
hat die Bundesschiedskommission durch ihre Mitglieder auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11.08.2018 am 22.09.2018 folgenden Beschluss gefasst:
- Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller ist seit dem 22.09.2018 Mitglied der Partei Die Linke.
In dem Verfahren
1. des Genossen X.X. Saarbrücken
2. KV Neunkirchen, 66538 Neunkirchen
Beschwerdegegner und Antragsteller (AS)
gegen
X. X, Saarbrücken,
Beschwerdeführer und Antragsgegner (AG)
wegen Parteiausschluss
hat die Bundesschiedskommission (BSchK) am 4. Januar 2019 nach der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2018 mit ihren Mitgliedern xxx folgenden Beschluss gefasst:
Die Beschwerde des AG gegen den Beschluss der Landesschiedskommission Saar (LSchKSL) zum Geschäftszeichen 09/2017 vom 07.12.2017 wird zurückgewiesen. Der AG wird aus der Partei ausgeschlossen. Ein Wiedereintritt ist nach Ablauf der 2-Jahres-Frist nur über den Parteivorstand möglich.
In dem Schiedsverfahren
- Antragsteller und Beschwerdegegner -
gegen
- Antragsgegner und Beschwerdeführer -
wg. Parteiausschluss (Konkurrierender Antritt)
hat die Bundesschiedskommission in ihrer Sitzung am 3. November 2018 durch ihre Mitglieder beschlossen:
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Schiedsspruch der Landesschiedskommission vom xxx wird wie folgt neu gefasst:
„Der Antragsgegner wird aus der Partei ausgeschlossen.“
In dem Schiedsverfahren
X.X., Hamburg,
- Antragsteller und Beschwerdeführer-
gegen
die Partei DIE LINKE, Landesverband Hamburg, vertreten durch den Landesvorstand,
Wendenstraße 6, 20097 Hamburg,
- Antragsgegner und Beschwerdegegner-
hat die Bundesschiedskommission am 22. September 2018 durch ihre Mitglieder folgenden Beschluss gefasst:
Die Beschwerde gegen den Abweisungsbeschluss vom 09.02.2018 der Landesschiedskommission Hamburg, zugestellt am 15.02.2018 und eingegangen am 15.03.2018, wird zurückgewiesen. Ein Verfahren wird nicht eröffnet.
Der Beschluss erging einstimmig.
In der Sache
X.X., Hamburg,
-Antragsteller –
hat die Bundesschiedskommission durch ihre Mitglieder xxx am 30.06.2018 folgenden Beschluss gefasst:
Die Beschwerde gegen den Nichteröffnungsbeschluss der Landesschiedskommission Hamburg vom 4. Juli 2017 wird zurückgewiesen. Ein Verfahren wird nicht eröffnet.