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Kommunalpolitik in der Corona-Krise

Die Sitzungen der Kommunalvertretungen fallen nicht unter die behördlichen Veranstaltungsverbote. Ob die Sitzungen durchgeführt werden, liegt im Ermessen der Kommune. Der Gesundheitsschutz der kommunalen Vertretungen ist zu beachten. Kommunen sollen handlungs- und rechtssicher agieren können; nur unaufschiebbare Befassungen derzeit angebracht. Mögliche Infektionen sind kein von den Kommunalverfassungen der einzelnen Bundesländer vorgesehener Grund, die Öffentlichkeit auszuschließen. Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Sitzungen ist einer der wesentlichsten Grundprinzipien des Kommunalverfassungsrechts und ist einzuhalten. Die herausragende Bedeutung des Öffentlichkeitsgrundsatzes wird auch dadurch deutlich, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Verstoß nicht nur die Rechtswidrigkeit, sondern in der Regel die Nichtigkeit gefasster Beschlüsse zur Folge hat.

In vielen Bundesländern bieten die bestehende Regelungen ausreichenden Handlungsspielraum. Im Notfall können Pairing-Absprachen getroffen werden.

Aktuelle Situation in den Bundesländern

Erlass des Innenministeriums zu kommunalen Wahlen vom 31. März 2020

Es ist beabsichtigt. den Gemeinderäten und Kreistagen neue und der Zeit angepasste Arbeitsmöglichkeiten einzuräumen. In die Corona-Verordnung sollen folgende Regelungen aufgenommen werden:
Notwendigen Sitzungen des Gemeinderats, des Kreistags und ihrer beschließenden Ausschüsse sollen auch als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden können. Dabei muss der Öffentlichkeitsgrundsatz gewahrt bleiben: etwa durch die Übertragung der Schaltkonferenz in den Ratssaal. Dort können dann Zuhörerinnen und Zuhörer, insbesondere auch die Medien, den Verlauf der Sitzung öffentlich verfolgen. Zudem sollen die Kreistage - wie bereits bisher die Gemeinderäte-, die Möglichkeit bekommen, Beschlüsse über Gegenstände einfacher Art auch im schriftlichen oder elektronischen Verfahren fassen zu können.

Hat allerdings bisher keine Umsetzung gefunden - dürfte auch über Corona-VO unzulässig sein!

Das Staatsministerium des Inneren, für Sport und Integration hat mit seinem Schreiben vom 20. März 2020 die Regierungen, Landratsämter, Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften dazu angehalten, von Präsenzsitzungen abzusehen, Ferienausschüsse einzurichten und Umlaufbeschlüsse herbeizuführen. Dies wird nicht für rechtlich zulässig erachtet.

Dessen sei sich die Staatsregierung selbst auch bewusst, da sie in einem erneuten Schreiben vom 8. April 2020 für die neuen Gremien ab 1. Mai 2020 weitere Behelfslösungen vorgeschlagen habe. All dies zeige, dass die Kommunalgesetze für die derzeitige, aber auch künftig denkbare Krisenlagen eine erhebliche Lücke aufweisen, die zur Rechtsunsicherheit führen kann. Die FDP-Fraktion schlägt daher vor, dass die kommunalen Gremien künftig im schriftlichen und elektronischen Umlaufverfahren Beschlüsse fassen können, einzelne oder alle Mitglieder per Audio- oder Videokonferenz zugeschalten sowie ein Krisenausschuss eingerichtet werden kann, solange eine Katastrophe oder ein Gesundheitsnotstand festgestellt wurde. Hierzu soll keine Pflicht bestehen. Die Kommunen können selbst entscheiden, welche Instrumente sie beschränkt auf die Dauer der genannten Krisenfälle nutzen.

Mit der Drucksache 18/7251 hat die FDP-Fraktion einen Gesetzentwurf zur Änderung der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung und der Bezirksordnung vorgelegt.

1. In Abstimmung mit der LINKEN haben die Koalitionsfraktionen einen Gesetzesentwurf "Gesetz zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der brandenburgischen Kommunen in außergewöhnlicher Notlage" (Drs. 7/991) auf den Weg gebracht.

Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf sollen Verfahrensregelungen, inhaltliche Regelungen und technische Möglichkeiten geschaffen werden. Es soll auch dahingehend eine Abgrenzung erfolgen, was nicht erlaubt ist. Die Rechtsverordnung soll als zeitlich begrenzte Lösung gelten - Befristung bis 30.06.2020.

Zum Inhalt des Gesetzes:

  1. Zeitlich begrenzte und befristete Rechtsverordnungsbefugnis für das MI (Rechtsgrundlage Art. 80 BbgLVerf)
  2. Für den Inhalt der zu erlassenden Verordnung ist der Innenausschuss zuständig, ohne Zustimmung des Innenausschusses kann keine Verordnung erlassen werden, Einschränkungen können nicht nach Belieben der Landesregierung erfolgen
  3. Im Gesetz ist definiert, von welchen Regelungen Abweichungen aufgrund der Notlage per VO möglich sind
  4. Technische Möglichkeiten werden zugelassen - Video- und Telefonkonferenzen
  5. Die Öffentlichkeit wird gewährleistet
  6. Kommunen sollen handlungs- und rechtssicher agieren können in Notlage.
  7. Übertragung der Verantwortung auf den Haupt-/Kreisausschuss durch Rechtsverordnung

Damit bleiben die Kommunalparlamente handlungsfähig - sie erhalten Rechtssicherheit und das gesundheitliche Risiko für die Mandatsträger wird minimiert.

2. Die Linksfraktion im Landtag hat am 20. April 2020 ein Konzeptpapier zum ÖPNV in Brandenburg während und nach der Corona-Krise zur Information für Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitiker vorgelegt.

Mit dem "Gesetz zur Sicherung der kommunalen Entscheidungsfähigkeit und zur Verschiebung der Bürgermeisterwahlen" vom 24. März 2020 hat der Hessische Landtag eine befristet bis 30. April 2021 geltende Eilentscheidungsregelung geschaffen. In der Hessischen Gemeindeordnung wurde ein neuer § 51a "Eilentscheidung an Stelle der Gemeindevertretung" eingefügt. Demnach entscheidet in dringenden Angelegenheiten der Finanzausschuss anstelle der Gemeindevertretung, sofern diese dafür keinen besonderen Ausschuss eingerichtet hat. Die Entscheidung kann in nichtöffentlicher Sitzung oder im schriftlichen Umlaufverfahren getroffen werden. Diese Angelegenheit ist dann auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung aufzunehmen. Die Gemeindevertretung hat das Recht, die Eilentscheidung wieder aufzuheben, soweit nicht durch ihre Ausführung bereits nicht mehr rückgängig zu machende Rechte Dritter entstanden sind.

Eine analoge Regelung wurde auch auf der Ebene der Landkreise eingeführt.

Auf Grundlage der so genannten Experimentierklausel hat das Parlament von MV mit dem Kommunalen Standarderprobungsgesetz vom 28.10.2010 den rechtlichen Rahmen für die Erprobung neuer Wege der Aufgabenerledigung geschaffen. In diesem Gesetz aufgenommen wurde ein Antragsrecht des Städte- und Gemeindetages und des Landkreistages. Die beiden kommunalen Spitzenverbände können stellvertretend für ihre Mitglieder entsprechende Anträge stellen.

Stellvertretend für alle Städte und Gemeinden im Land, hat der Städte- und Gemeindetag Mecklenburg-Vorpommern e.V. einen Antrag beim Innenministerium zur Befreiung vom Sitzungszwang und der Durchführung eines schriftlichen Umlaufverfahrens anstelle einer Sitzung für die Gemeindevertretung und ihre Ausschüsse gestellt. Mit dem Schreiben vom 24. März 2020 bewilligte das Ministerium für Inneres und Europa den Antrag des Städte und Gemeindetages.

Mit dieser Befreiung wird auch das Öffentlichkeitsprinzip einer Sitzung außer Kraft gesetzt. Voraussetzung für eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist, dass ihr nicht ein Viertel aller Mitglieder der Gemeindevertretung oder des Ausschusses widerspricht. Die Vertretungskörperschaft hat zunächst einen Grundsatzbeschluss zu treffen, ob von der Befreiung grundsätzlich Gebrauch gemacht werden soll. Bereits diese Entscheidung kann im Umlaufverfahren erfolgen. Mit diesem Grundsatzbeschluss, der der einfachen Mehrheit bedarf, tritt die Gemeinde, Stadt oder das Amt dem Antrag des Städte- und Gemeindetages bei und schafft die Voraussetzungen, künftig mit Umlaufverfahren zu arbeiten. Es wird darauf hingewiesen, dass sich nicht jeder Beschlussgegenstand für Umlaufbeschlüsse eignet, insbesondere Angelegenheiten, die einer ausführlichen Diskussion bedürfen oder einer umfangreichen Abwägung, sollten weiterhin in Präsenzsitzungen beschlossen werden. Das Stellen von Änderungsanträgen im Umlaufverfahren sei zulässig. Im Rahmen von Telefon- oder Videokonferenzen oder via Skype könnten Vorberatungen durchgeführt werden. Diese Konferenztechniken können allerdings nur Beratungen ersetzen, nicht Abstimmungen.

Gemäß der fortlaufend aktualisierten SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung sind kommunale Sitzungen auf das absolut notwendigste zu beschränken.

Mit dem Schreiben vom 19. März 2020 "Hinweise zur den kommunalen Entscheidungsprozessen, Direktaufträgen und Liquiditätskrediten" spricht das niedersächsische Innenministerium die Empfehlung aus, Sitzungen, auch der Ausschüsse, bis auf weiteres nur in solchen Fällen und in dem Umfang durchzuführen, wie eine zeitnahe Befassung und Entscheidung durch das Gremium zwingend notwendig ist. Der rechtliche Rahmen des NKomVG (Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz) bietet in der Regel ausreichenden Spielraum, um über die Durchführung von Sitzungen im Hinblick auf die weitere Lageentwicklung flexibel entscheiden zu können. Soweit dennoch ein zwingender Anlass für eine Sitzung gesehen wird, so ist diese auch weiterhin grundsätzlich öffentlich durchzuführen, sofern nicht einer der in § 64 Abs. 1 S. 1 NKomVG genannten Ausnahmetatbestände vorliegt. Ein vollständiger Ausschluss der Öffentlichkeit aus Gründen des Gesundheitsschutzes ist kommunalverfassungsrechtlich unzulässig. Auch eine Beschränkung auf eine so genannte Presseöffentlichkeit kann die grundsätzlich erforderliche Öffentlichkeit nicht ersetzen. Neben einer Verlegung der Sitzung in größere Räume zur Ermöglichung des im Hinblick auf den Infektionsschutz erforderlichen Abstands zwischen den teilnehmenden Person kommt vor allem eine - gegebenenfalls auch drastische - zahlenmäßige Beschränkung der Zuhörerzahl zur Gewährleistung des erhöhten Abstandsbedarf in Betracht.

Da zu erwarten ist, dass die Mitglieder der kommunalen Vertretungen in erheblichen Umfang krankheits- oder quarantänebedingt ihre Aufgaben nicht wahrnehmen können, wird empfohlen, dass die Fraktionen und Gruppen sog. Pairing-Vereinbarungen treffen, um so die Mehrheitsverhältnisse bei der Beschlussfassung zu wahren.

Aufgrund der Bedeutung des Öffentlichkeitsprinzips sind sog. Umlaufbeschlüsse der Vertretung keine zulässige Option zur Vermeidung von Sitzungen. Dies gilt auch für Beschlussfassungen via Skype, in Telefonkonferenzen und sonstigen Verfahren, bei denen die Mitglieder der Vertretung nicht im Rahmen einer Sitzung zusammenkommen. Sämtliche derartig gefassten Beschlüsse sind unwirksam. Lediglich im Hauptausschuss hingegen sind Umlaufbeschlüsse nach § 78 Abs. 3 NKomVG ausdrücklich möglich.

Es wird vertretbar erachtet, dass durch Beschluss der Vertretung vorübergehend wichtige, konkret bestimmte Angelegenheiten bis auf weiteres dem Hauptausschuss übertragen werden. Auch durch entsprechende Änderung der Wertgrenzen für Vergaben kann die Vertretung abweichende Zuständigkeiten regeln.

Bei unaufschiebbaren Angelegenheiten bleibt es bei der Möglichkeit der Eilentscheidung des Hauptverwaltungsbeamten nach § 89 NKomVG.

Mit der Drucksache 17/8920 vom 28. März 2020 wurde seitens der Landesregierung ein umfangreiches Gesetz zur konsequenten und solidarischen Bewältigung der COVID-19-Pandemie in Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des Landesrechts im Hinblick auf die Auswirkungen einer Pandemie vorgelegt.

Mit dem Gesetzentwurf soll sowohl in der Gemeinde- als auch in der Landkreisordnung ein neuer Paragraf (§ 60a GO und § 50 a LKO) eingefügt werden. Danach sollen Beschlüsse im vereinfachten Verfahren in Ausnahmefällen und bei eilbedürftigen Angelegenheiten im Umlaufverfahren getroffen werden, wenn sich 4/5 der Mitglieder des Rates mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären.

Sowohl der Landkreistag als auch der Städte- und Gemeindebund begrüßten grundsätzlich, dass den kommunalen Vertretungen zusätzliche Optionen bei der Beschlussfassung im Falle einer Katastrophe oder eines vergleichbaren Ereignisses eröffnet werden sollen. Allerdings sprach man sich gegen das vorgesehene Umlaufverfahren aus, da diese intransparent wirken und keinen konstruktiven Austausch der Ratsmitglieder untereinander ermöglichen. Änderungen der Beschlussvorschläge sind im Umlaufverfahren nicht möglich. Zudem müssten diese Beschlüsse im Nachgang vom Rat genehmigt werden.
Tatsächlich wurde das Umlaufverfahren nicht beschlossen, stattdessen dem Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände gefolgt:

Änderung von § 60 Abs. 1 GO und § 50 Abs. 3 KrO um folgenden Passus:

  • § 60 Dringliche Entscheidungen: Dasselbe gilt, wenn und solange nach § 11 IfSBG-NRW eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite festgestellt ist und wenn zwei Drittel der Mitglieder des Rates einer Delegierung an den Hauptausschuss zugestimmt haben. Die Stimmabgaben erfolgen in Textform.
  • § 50 Abs. 3 KrO: Dasselbe gilt, wenn und solange nach § 11 IfSBG-NRW eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite festgestellt ist und wenn zwei Drittel der Mitglieder des Kreistags einer Delegierung an den Kreisausschuss zugestimmt haben. Die Stimmabgaben erfolgen in Textform.

Gremiensitzungen sind nach wie vor zulässig. Sie sollen jedoch auf das absolut notwendige Maß reduziert und nur in unaufschiebbaren Angelegenheiten abgehalten werden. Die Öffentlichkeit darf nicht ausgeschlossen, sondern allenfalls beschränkt werden. Die Möglichkeit der Entscheidungsfindung über Umlaufverfahren oder mittels Videokonferenzen besteht nach den kommunalrechtlichen Vorgaben nicht.

Die Gemeinde- und Landkreisordnung bietet allerdings die Möglichkeit, gewisse Entscheidungen vorübergehend auf Ausschüsse, insbesondere auf den Haupt- bzw. Kreisausschuss zu übertragen. Ferner können Aufgaben auf den Hauptverwaltungsbeamten übertragen werden. Dabei sollte eine befristete Übertragung im Betracht gezogen werden. Daneben gibt es das Eilentscheidungsrecht des Hauptverwaltungsbeamten.

Aktuell gibt es einen Selbstbefassungsantrag der CDU für den Innnenausschuss: "Arbeitsfähigkeit der Kommunalparlamente in Zeiten der Corona-Pandemie sicherstellen". Antrag nach § 76 Abs. 2 GOLT CDU 20. April 2020, Vorlage 17/6386

Aus der Presse war zu entnehmen: Nach dem Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) haben Stadt- und Gemeinderäte eine so genannte Sitzungspflicht. Beschlüsse per Video-Schalte oder Telefonkonferenz sind nicht möglich. Die politische Arbeit in den Gemeinden steht allerdings deshalb nicht komplett still. In manchen Gemeinden tagen zum Beispiel verkleinerte Räte mit weniger TeilnehmerInnen, die Aufgaben des Rates werden auf einzelne Ausschüsse übertragen - oder auf die BürgermeisterInnen. Einige Ratsmitglieder sehen das aber aus unterschiedlichen Gründen kritisch. Sie sagen: gerade die kleineren Fraktionen haben so weniger Möglichkeiten, sich einzubringen - auch, weil die BürgermeisterInnen in dieser Situation zu sehr darüber entscheiden können, was überhaupt auf der Agenda landet. Um diese Probleme zu lösen, soll es eine Änderung des KSVG geben, damit in Zukunft Ratssitzungen à distance und via elektronische Medien möglich sind.  Das hat auch das Innenministerium bestätigt, der Landtag wird das voraussichtlich am 13. Mai beschließen.

In seinem Schreiben vom 18. März 2020 empfiehlt der Sächsische Städte- und Gemeindetag, eine Sitzung nur dann einzuberufen, wenn eine Angelegenheit unaufschiebbar ist. Beratende Ausschüsse sollten gegenwärtig nicht einberufen werden. Falls eine Sitzung des Gemeinderates oder eines beschließenden Ausschusses einzuberufen ist, sollte bei der Durchführung auf die derzeit empfohlenen Vorkehrungen zur Verringerung von Ansteckungsgefahr geachtet werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Sitzungen grundsätzlich öffentlich durchzuführen sind. Aufgrund der überragenden Bedeutung des Öffentlichkeitsgrundsatzes kommt ein Ausschluss der Öffentlichkeit zur Vermeidung von Ansteckungsgefahren nicht in Betracht, da bereits eine sehr geringe Anzahl von Besuchern eine Sitzungsöffentlichkeit herstellen kann (Verknappung der Sitzkapazitäten für Besucher möglich). Ergänzend sollten alternative Informationsmöglichkeiten der Öffentlichkeit, wie z.B. ein Livestream im Internet geprüft werden. Das Ausweichen auf das schriftliche oder elektronische Verfahren nach § 39 Abs. 1 Satz SächsGemO kommt nach dem Wortlaut der Vorschrift nur für Gegenstände einfacher Art und geringer Bedeutung in Betracht. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Angesichts der Coronakrise würden allerdings die Kommunalaufsichtsbehörden davon abzusehen, rechtsaufsichtlich zu beanstanden, wenn eine Gemeinde aufgrund der besonderen Dringlichkeit einer zu beschließenden Angelegenheit sich dazu entschließen würde, auch Gegenstände nicht einfacher Art und nicht geringer Bedeutung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren zu beschließen. Widerspricht ein Gemeinderat in diesen Fällen der Durchführung einer Beschlussfassung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren, scheidet eine Beschlussfassung im schriftlichen oder elektronischen Verfahren aus. In diesem Falle hat der Bürgermeister die Möglichkeit von seinem Eilentscheidungsrecht gemäß § 52 Abs. 4 Gebrauch zu machen. Ist ein Gemeinderat nach § 39 Abs. 2 nicht beschlussfähig, muss eine zweite Sitzung stattfinden, in der der Gemeinderat beschlussfähig ist wenn mindestens drei Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind, § 39 Abs. 3.

In dringenden Angelegenheiten steht nach § 52 Abs. 4 dem Bürgermeister ein Eilentscheidungsrecht zu.

Das Ministerium für Inneres und Sport hat am 23. März 2020 einen Erlass für Sitzungen in den kommunalen Gremien unter Berücksichtigung der aktuellen Pandemielage erlassen.  In Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden wird auf der Grundlage von § 143 Abs. 4 KVG ab sofort bis zunächst zum 30. April 2020 eine Befreiung von folgenden Regelungen des Kommunalverfassungsgesetzes erteilt:

  • § 9 Abs. 1 und 3: Bekanntmachung von Satzungen, Verordnungen, sonstigen öffentlichen Bekanntmachung
  • § 52 Abs. 1, 4 und 5: Öffentlichkeit der Sitzungen
  • § 53 Abs. 3 und 5: Einberufung der Vertretung und ihre Ausschüsse
  • § 55 Abs. 1 und 2: Beschlussfähigkeit
  • § 56 Abs. 2 S. 1: Offene Abstimmungen

Folgende Verfahrensweise wird für zulässig erachtet: Dringende Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, können ausnahmsweise in einem an § 54 S. 2 KVG angelehnten vereinfachten schriftlichen Verfahren beschlossen werden. Gleiches gilt für Angelegenheiten, die bereits in Ausschüssen vorberaten wurden.

Mit dem Antrag der Fraktion DIE LINKE "Kommunale Demokratie nicht außer Kraft setzen" wird das Vorgehen des Innenministerium kritisiert, da in rechtswidriger Weise das Öffentlichkeitsprinzip außer Kraft gesetzt wurde.

Am 16. März 2020 ist ein Erlass zum kommunalen Sitzungsdienst ergangen. Nach Auffassung des Innenministeriums bieten die kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften ausreichend Spielraum, um über die Durchführung von Sitzungen der Gremien abhängig von den örtlichen Gegebenheiten und der weiteren Entwicklung der Lage flexibel entscheiden zu können. Es wurde empfohlen, Sitzungen -auch der Ausschüsse- bis auf weiteres nur in solchen Fällen und in dem Umfang durchzuführen, in denen/ in dem eine zeitnahe Befassung und Entscheidung durch die Vertretung zwingend notwendig ist. In der gegenwärtigen Situation liegen gewichtige Gründe vor, die bei Fehlen eines zwingenden Beratungsbedarfs ein auch längerfristiges Absehen von Sitzungen rechtfertigen.
Soweit in der aktuellen Situation ein zwingender Anlass für eine Sitzung besteht, so ist diese grundsätzlich öffentlich durchzuführen, sofern nicht einer der gesetzlich normierten Ausnahmetatbestände greift. Videoübertragungen können dabei die Öffentlichkeit nicht ersetzen.

Soweit infolge von Erkrankungen oder Quarantäneanordnungen eine Teilnahme von Räten an einer Sitzung nicht möglich ist, steht es den Vertretungen frei, Pairingabsprachen vergleichbar mit denen des Deutschen Bundestages oder des Schleswig-Holsteinischen Landtags zu treffen und so den Mehrheitsverhältnissen Rechnung zu tragen.

Dieser Erlass wurde am 23. März 2020 konkretisiert bzw. ergänzt. Dabei wird darauf hingewiesen, dass zu den anstehenden Fragen ein intensiver Austausch zwischen den Innenressorts der Bundesländer stattgefunden hat und in wesentlichen Punkten eine einheitliche Beratungspraxis besteht.

Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass es sich bei dem in der Gemeindeordnung normierten Grundsatz der Öffentlichkeit der Sitzungen der Vertretungen um eines der wesentlichen Grundprinzipien des Kommunalverfassungsrechts handelt. Die herausragende Bedeutung des Öffentlichkeitsgrundsatzes wird auch dadurch deutlich, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Verstoß nicht nur die Rechtswidrigkeit, sondern in der Regel die Nichtigkeit gefasster Beschlüsse zur Folge hat.

Es wird ausgeführt, dass Beschlüsse der Vertretungen im Rahmen von Video- oder Telefonschaltkonferenzen oder in Gestalt von Umlaufbeschlüssen nicht gefasst werden können, da die Kommunalverfassung hierfür gegenwärtig keine Möglichkeit bietet. Auch kommt eine Zulassung für solche Verfahrensweisen über die Experimentierklausel des § 135 a GO nicht in Betracht. Dies zum einen deshalb nicht, weil diese eine Durchbrechung des Grundsatzes der Gewaltenteilung darstellende Vorschrift es nicht gestattet, grundsätzliche Entscheidungen des Gesetzgebers auszusetzen; eine solche stellt aber - wie dargestellt - der Öffentlichkeitsgrundsatzes gerade dar. Im Übrigen gestattet die Vorschrift schon nach ihrem Wortlaut nur Ausnahmen im Einzelfall, nicht hingegen die gleichzeitige Befreiung aller Kommunen von gesetzlichen Vorgaben. Die Einführung neuer Formen der Beratung und Beschlussfassung der kommunalen Vertretungen ist damit dem Gesetzgeber vorbehalten.

Im Hinblick auf das Eilentscheidungsrecht des Hauptverwaltungsbeamten wird darauf verwiesen, dass sich die gesetzlichen Hürden für eine Eilentscheidung auch in der gegenwärtigen Situation nicht verringert haben. Ob die Möglichkeit einer Zusammenkunft der Gemeindevertretung besteht, sollte zwischen dem Hauptverwaltungsbeamten, dem Vorsitzenden des kommunalen Gremiums unter Einbindung der Fraktionen ausgelotet werden. Nur wenn danach eine Zusammenkunft der Vertretung nach übereinschätzender Auffassung der an der Abstimmung Beteiligten nicht möglich ist, dann besteht eine nachvollziehbare Grundlage für die Inanspruchnahme des Eilentscheidungsrechts.

Kommunalrechtliche Fragen zur Corona-Krise:

Sitzungen des Gemeinderates, des Kreistags oder ihrer Ausschüsse können stattfinden, wenn die Erledigung einer Angelegenheit nicht ohne Nachteil für die Gemeinde oder den Landkreis bis zum Ende der geltenden Eindämmungsverordnungen aufgeschoben werden kann.

Ist das Gremium in der ersten Sitzung wegen mangelnder Anwesenheit beschlussunfähig, kann die Beschlussfähigkeit nach § 36 Abs. 2 Thüringer Kommunalordnung hergestellt werden. Danach ist der Gemeinderat ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn er nach Beschlussunfähigkeit wegen mangelnder Anwesenheit in der Sitzung zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen wird. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden. Die Bestimmung gilt für Ausschüsse entsprechend.

Eine Pairingabsprache wird für zulässig erachtet.

Es wird darauf verwiesen, dass Sitzungen grundsätzlich öffentlich sind. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit von den Sitzungen wegen einer möglichen Infektionsgefahr ist unzulässig. Soweit der Zugang zu öffentlichen Sitzungen durch notwendige Infektionsschutzmaßnahmen deutlich eingeschränkt wird und kein größerer Sitzungsraum nutzbar ist, kann dies durch eine zusätzliche Übertragung der Sitzungen im Internet ausgeglichen werden.

Eine Beschlussfassung in einem Umlaufverfahren oder im Rahmen von Video- und Telefonschaltkonferenzen ist nach der jetzigen Rechtslage nicht möglich, auch nicht ausnahmsweise vor dem Hintergrund der SARS-CoV 2-Pandemie. Möglichkeiten zur Regelung digitaler Abstimmungs- und Entscheidungsmechanismen in den Kommunalvertretungen werden zurzeit im parlamentarischen Raum diskutiert.

Daneben besteht ein Eilentscheidungsrecht des Bürgermeisters. Dies ist gegenüber einer Gemeinderatssitzung stets nachrangig.