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Hannoverscher Parteitag

Berichte an den Parteitag

Hannoverscher Parteitag

Bericht der Bundesschiedskommission

für den Zeitraum 2015 (Bielefelder Parteitag) bis 2017 (Hannoveraner Parteitag)

1. Die BSchK wurde auf der 3. Tagung des 4. Parteitages am 7. Juni 2015 in Bielefeld in folgender Zusammensetzung gewählt:

  • Fieg, Wolfgang (Saarland)
  • Knobbe, Karsten (Brandenburg)
  • Laakmann, Barbara (Nordrhein-Westfalen)
  • Mattuschka, Jana (Berlin) - bis 10. Dezember 2016
  • Neumann, Kurt (Berlin)
  • Nieswandt, Frank (Mecklenburg-Vorpommern)
  • Rom, Katja (Mecklenburg-Vorpommern)
  • Scheidung, Tom (Mecklenburg-Vorpommern)
  • Stenzel, Birgit (Berlin)
  • Tittel, Jeanette (Thüringen)

Sie konstituierte sich am 7. Juni 2015. Zum Vorsitzenden wurde Karsten Knobbe und zur stellvertretenden Vorsitzenden Birgit Stenzel gewählt.

Jana Mattuschka ist am 10. Dezember 2016 wegen ihrer Wahl in den Landesvorstand Berlin aus der Schiedskommission ausgeschieden.

2. Die BSchK tagte im Berichtszeitraum 16 Mal, davon zweimal mit den Landesschiedskommissionen (LSchK).

Alle Mitglieder der BSchK haben sich als Berichterstatter an Verfahren beteiligt.

Die Zusammenarbeit war kollegial und konstruktiv. Es hat sich bewährt, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Jurist/innen und Nichtjurist/innen einzuhalten. Besonders jenen ist zu danken, die bereits Mitglieder vorhergehender BSchK waren. Ihre Erfahrungen aus früheren Verfahren waren oft wichtiger Bestandteil der Entscheidungsfindung.

Ausdrücklich zu danken ist der Mitarbeiterin des Parteivorstandes Maritta Böttcher. Ohne ihre organisatorische Unterstützung wäre die Arbeit der BSchK nicht zu leisten gewesen.

3. Ein Großteil der Arbeit wird in den LSchK geleistet, auch wenn in einzelnen Fällen sich diese für befangen erklären, ohne dass aus Sicht der BSchK hinreichende Gründe hierfür bestehen. Die BSchK hat diese Fälle erstinstanzlich selbst behandelt und von einer Verweisung an andere LSchK abgesehen.

Für den Zeitraum von März 2015 bis Februar 2016 übernahm die BSchK die Arbeit der LSchK Niedersachsen, da diese nach Rücktritt der Mitglieder erst auf der 2. Tagung des 5. Landesparteitages am 13. Februar 2016 neu gewählt wurde.

Der Arbeitsanfall der einzelnen LSchK war sehr unterschiedlich und die Menge der einzelnen Verfahren entspricht nicht der Mitgliederstärke der jeweiligen Landesverbände.

4. Leider machen die Parteiausschlussverfahren weiterhin einen Großteil der Verfahren aus.

Die BSchK hat hierbei ihre Rechtsprechung zu Verfahren, wo Parteimitglieder - entgegen der in der Bundessatzung genannten Verpflichtung - bei Wahlen gegen Kandidatinnen und Kandidaten der Partei antraten, weiterentwickelt. Diese Verpflichtung aus der Bundessatzung besteht auch dann, wenn die von der Partei nominierten Kandidaten in einem Wahlbündnis antreten, auch wenn hierbei nach außen die Kandidaten der Linken nicht als Kandidaten der Partei, sondern als Kandidaten des Wahlbündnisses erscheinen.

Bei Parteiausschlüssen gilt für den Antrag auf Parteiausschluss nicht (mehr) die starre Monatsfrist des § 7 Abs. 3 der Schiedsordnung. Die frühere die Monatsfrist bejahende Rechtsprechung der BSchK wurde aufgegeben.

Im Berichtszeitraum hat die BSchK klargestellt, dass eine LAG nicht aus einer BAG austreten kann, da die Bundessatzung diese Möglichkeit nicht vorsieht.

Sie hat auch klargestellt, dass die Regelung in § 32 Abs. 3 Bundessatzung, wonach kein Parteiamt länger als 8 Jahre durch ein Parteimitglied ausgeübt werden soll, einer erneuten Kandidatur der betroffenen Person nicht entgegensteht.

Die ausnahmsweise erfolgte Zulassung von Beschwerden bei Wahlanfechtungsverfahren durch die betroffenen Gewählten wurde dahingehend eingeschränkt, dass dies nur möglich ist, soweit die Entscheidung der LSchK offensichtlich und erheblich gegen Rechtsgrundsätze verstößt bzw. soweit offensichtlich entscheidungserhebliche Tatsachen nicht oder falsch gewürdigt wurden.

In mehreren Verfahren bzw. bei Anfragen musste die BSchK ausdrücklich darauf verweisen, dass sie nach den derzeitigen Regelungen nicht befugt ist, über die Auslegung von Parteinormen, insbesondere zur Bundessatzung zu entscheiden, sofern dies nicht eine Teilfrage bei einem konkreten Handeln wurde. Auch zur eigenen Aufklärung von Tatsachen ist die BSchK grundsätzlich nicht befugt, wie sie auch nicht befugt ist, Weisungen an die LSchK zu erteilen. Allerdings bemühte sich die BSchK mit Hilfe der gemeinsamen Klausurtagung mit den LSchK um eine einheitliche und abgestimmte Sichtweise bei häufig auftretenden (juristischen) Fragestellungen.

Aus Sicht der BSchK führt der Umstand, dass es nur eine Sanktion bei parteischädlichem Verhalten – den Parteiausschluss – gibt, weiterhin zu teilweise nur schwer begründbaren Entscheidungen. Dies zeigt sich insbesondere dann, wenn die Umstände des Einzelfalls zu einem differenzierten Herangehen zwingen, also die gerügte Handlung berechtigterweise von den Antragsteller/innen kritisiert wird, aber noch nicht ausreicht, um einen Parteiausschluss zu begründen. Die BSchK schlägt daher vor, dass zumindest die Sanktion der zeitweiligen Aberkennung des Rechts zur Bekleidung einzelner oder aller Funktionen bis zur Dauer von zwei Jahren und/oder das zeitweilige Ruhen einzelner oder aller Rechte aus der Mitgliedschaft bis zur Dauer von zwei Jahren in die Bundessatzung aufgenommen werden sollte.

Anlage zum Bericht der Bundesschiedskommission an die 2. Tagung des 5. Parteitags der LINKEN in Hannover

(Hinweis: Es sind Mehrfachzählungen möglich, soweit für einzelne Verfahren mehrere Kriterien zutreffen)

Anzahl der Verfahren, die aus der Zeit der vorherigen BSchK (bis 6. Juni 2015) stammen: 36, von denen 12 mündlich verhandelt wurden.

Anzahl der Verfahren ab 7. Juni 2015 bis 6. Mai 2017: 121, von denen 30 mündlich verhandelt wurden.

Die insgesamt bei der BSchK im Berichtszeitraum 157 anhängigen Verfahren wurden eröffnet von (teilweise parallel von 2 Verbänden)

  • Mitgliedern: 125
  • Kreis-, Stadt- und Ortsverbänden: 24
  • Bundeszusammenschlüssen/Bundesebene: 5
  • Landeszusammenschlüssen/Landesebene: 7

Erstinstanzliche Verfahren durch:

  • BSchK: 57 (teilweise angerufen, obwohl nicht zuständig als erste Instanz), davon 21 Verfahren anstelle einer LSchK
  • LSchK: 100, davon Bayern: 9, Baden-Württemberg: 4, Berlin: 1, Brandenburg: 2, Bremen: 1, Hamburg: 6, Hessen: 6, Mecklenburg-Vorpommern: 0, Niedersachsen: 25, zuzüglich 20 Verfahren durch BSchK anstelle der LSchK NDS, Nordrhein-Westfalen: 11, Rheinland-Pfalz: 14, Saarland: 5, Sachsen: 8, Sachsen-Anhalt: 0, Schleswig-Holstein: 5, Thüringen: 3

In 65 Verfahren wurde die zweite Instanz (BSchK) angerufen durch die Antragsteller, die insoweit mit ihren Anträgen bei den LSchK keinen Erfolg hatten und in 26 Fällen durch die Antragsgegner, die sich gegen die sie betreffenden Entscheidungen der LSchK wehrten. In 4 Fällen waren Dritte Beschwerdeführer, die ausnahmsweise von der BSchK zugelassen wurden und in 5 Fällen wurde die BSchK parallel zu der eigentlich zuständigen Landesschiedskommission angerufen.

  • In 57 Fällen wurde die Beschwerde abgewiesen.
  • In 8 Fällen wurde der Beschwerde stattgegeben.
  • In 14 Fällen waren die Anträge/Beschwerden unzulässig.
  • In 32 Fällen wurde das Verfahren an die jeweilige LSchK zurückverwiesen.
  • In 3 Fällen wurden die Anträge/Beschwerden zurückgenommen.
  • 4 Verfahren erledigten sich durch Parteiaustritte bzw. -ausschlüsse, 13 auf sonstige Weise, insbesondere durch Zeitablauf.
  • Bei (tatsächlichen) erstinstanzlichen Verfahren der BSchK wurde in 2 Verfahren den Anträgen stattgegeben und in 16 Fällen diese zurückgewiesen.

Den Inhalten nach gliedern sich die Verfahren wie folgt auf:

  • Wahlanfechtungen: 45
  • Parteiausschlussverfahren: 50
  • Beschlussanfechtungen: 30
  • Kostenerstattungen: 1
  • Ladungsprobleme: 5
  • Aufnahmeanträge: 5
  • Feststellungsanträge: 16
  • Anordnungsanträge: 12

Derzeit gibt es noch 2 offene Verfahren, die durch die nächste gewählte BSchK zu entscheiden sind.

Karsten Knobbe
Vorsitzender