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Satzung des Ältestenrates

1. Die Tätigkeit des Ältestenrates (im Folgenden "Rat") vollzieht sich auf der Grundlage und in Durchführung von § 20 Abs. 7 der Bundessatzung der Partei DIE LINKE: "Der Parteivorstand beruft als Konsultationsgremium einen Ältestenrat. Der Ältestentat berät aus eigener Initiative oder auf Bitte des Parteivorstandes zu grundlegenden und aktuellen Problemen der Politik der Partei. Er unterbreitet Vorschläge oder Empfehlungen und beteiligt sich mit Wortmeldungen an der parteiöffentlichen Debatte." Leitlinie für seine Tätigkeit ist das Programm der Partei DIE LINKE.

2. Der Vorsitzende/die Vorsitzende (im Folgenden "der Vorsitzende") des Rats wird vom Parteivorstand berufen. Für die Berufung der anderen Mitglieder des Rats durch den Parteivorstand unterbreitet der Vorsitzende namentliche Vorschläge. Erforderlich werdende Neuberufungen von Mitgliedern des Rats werden nach demselben Modus vorgenommen. Die Mitgliedschaft im Rat soll die Zahl 20 nicht überschreiten. Der Rat wählt bis zu drei Stellvertreter/Stellvertreterinnen des Vorsitzenden, die den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung vertreten.

3. Der Vorsitzende leitet die Tätigkeit des Rates. Ihm obliegt die Verbindung mit dem Parteivorstand und dem Geschäftsführenden Parteivorstand sowie die Vertretung des Rates nach außen. Der Vorsitzende nimmt als ständiger Gast an Sitzungen des Parteivorstandes teil oder beauftragt einen Vertreter mit der Teilnahme.

4. Der Rat tagt in der Regel vier Mal im Jahr. Die Tagungen werden vom Vorsitzenden mit dem Vorschlag einer Tagesordnung einberufen. Die Tagungen sind parteiöffentlich. Ausnahmen beschließt der Rat. Mitglieder des Parteivorstands können an den nichtöffentlichen Tagungen teilnehmen. Der Vorsitzende kann Gäste zu den Tagungen einladen. Es wird ein Protokoll geführt. Die Mitglieder der Partei und die Öffentlichkeit werden in geeigneter Weise (Presseerklärungen, Internet, Disput und andere parteiinterne und parteiöffentliche Wege) vom Verlauf und Ergebnis der Tagungen unterrichtet.

5. Jedes Mitglied des Rates hat das Recht, Vorschläge zur Tagesordnung und Entwürfe von Dokumenten zur Beratung einzubringen. Die Verabschiedung von Dokumenten des Rates erfolgt in offener Abstimmung. Jedes Mitglied hat das Recht, abweichende Meinungen zu Dokumenten des Rates zu erklären.

6. Die vom Rat verabschiedeten Dokumente werden dem Parteivorstand übergeben. Der Vorsitzende unterrichtet den Rat über die Resonanz auf Vorschläge und Empfehlungen.

7. Der Rat unterbreitet dem Parteivorstand und dem Bundesausschuss Vorschläge für die Teilnahme von Vertretern des Rats an Parteitagen als Delegierte mit beratender Stimme.

8. Die Finanzierung der Tätigkeit des Rats erfolgt im Rahmen der im Finanzplan der Partei für den Parteivorstand vorgesehenen Mittel. Die für die Tätigkeit des Rats erforderliche Infrastruktur und Logistik wird durch das Büro des Parteivorstands gewährleistet.

9. Die Satzung des Rates bedarf der Bestätigung durch den Parteivorstand.

(Beschlossen in der Sitzung des Ältestenrates am 15. Dezember 2022)

 


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