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Beschluss 2026/602 G.08

Abschaffung des Werbeverbots für die „Pille danach“

Beschluss des Parteivorstandes vom 10. Oktober 2026

Mit der Überführung der „Pille danach“ von der Verschreibungspflicht in den Bereich der frei verkäuflichen Arzneimittel im Jahr 2015 wurde von der damaligen großen Koalition zeitgleich ein Werbeverbot für diese eingesetzt (§10 Abs.2 HWG). Dieses Werbeverbot ist einmalig und stellt ein Problem dar. Die Begründung der damaligen Regierung: Die Informationsfreiheit würde zu missbräuchlichem Gebrauch verleiten. Diese Argumentation kennen wir bereit vom §219a StGB, der bis 2022 das Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche darstellte.

Die Argumentation ist einfach. Frauen sind zu leicht zu beeinflussen und würden durch Werbung so beeinflusst werden, dass sie ohne Verhütung Sex haben und erst anschließend Notfallkontrazeptiva nutzen, was jedes Mal das Risiko einer ungewollten Schwangerschaft bedeutet. Hin zu kommt der verbreitete Irrglaube, dass es sich bei der „Pille danach“ um eine Abtreibungspille handelt. All das ist paternalistisch, sexistisch und misogyn.

Die „Pille danach“ findet in vielen unterschiedlichen Notfällen Anwendung. Von einfachen Verhütungspannen über sexuelle Übergriffe und Vergewaltigungen. Viele FLINTA* sind auf dieses Arzneimittel früher oder später einmal angewiesen. Es kann aber nur genutzt werden, wenn man weiß das es existiert.

In unserem andauernden Kampf für die Rechte von FLINTA* beschließt der Parteivorstand:

  • Wir fordern die Streichung des entsprechenden Satzes im §10 Abs.2 HWG.
  • Wir setzen uns ein für Aufklärungsarbeit rund um Notfallkontrazeptiva um FLINTA* über ihre Optionen aufzuklären.
    Aufklärungs- und Informationsangebote zur Notfallverhütung müssen barrierefrei, mehrsprachig und diskriminierungsfrei verfügbar sein. Sie müssen insbesondere auch für Menschen mit Flucht- und Migrationsgeschichte, Menschen ohne sicheren Aufenthaltsstatus, sowie Personen mit geringen Deutschkenntnissen niedrigschwellig zugänglich sein.
  • Aufklärungs- und Informationsangebote zur Notfallverhütung müssen barrierefrei, mehrsprachig und diskriminierungsfrei verfügbar sein. Sie müssen insbesondere auch für Menschen mit Flucht- und
    Migrationsgeschichte, Menschen ohne sicheren Aufenthaltsstatus, sowie Personen mit geringen Deutschkenntnissen niedrigschwellig zugänglich sein.