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Antrag FO.01.

Änderung in § 8 der Bundesfinanzordnung - Haftung bei Sanktionen

Beschluss der 2. Tagung des 7. Parteitages

§ 8 der Bundesfinanzordnung wird wie folgt ergänzt:

"(5) Wenn ein Landesverband oder eine dem Landesverband nachgeordnete Gliederung mit eigenständiger Kassenführung sanktionsbehaftete Verstöße gegen das Parteiengesetz verursacht, indem er oder sie

  1. rechtswidrig Spenden entgegennimmt,
  2. Mittel nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend verwendet,
  3. ihrer Rechenschaftspflicht nicht genügt oder
  4. auf sonstige Weise Sanktionen nach dem Parteiengesetz auslöst,

so haftet er oder sie für den daraus entstandenen Schaden.2