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Änderung der Ordnung für die Tätigkeit der Finanzrevisionskommissionen

Beschluss der ersten Tagung des Siebenten Parteitags (Digitalparteitag) vom 27. Februar 2021

Änderung in Abschnitt II/§ 2 der Ordnung für die Tätigkeit der Finanzrevisionskommissionen der Partei DIE LINKE

Nach Abschnitt II/§ 2 Abs. 6 der Ordnung für die Tätigkeit der Finanzrevisionskommissionen der Partei DIE LINKE wird nachstehender Abs. 7 eingefügt: "Prüfberichte der FRK in den Gebietsverbänden sind an die FRK der nächsthöheren Ebene zu übergeben."

Änderung in Abschnitt III/§ 3 der Ordnung für die Tätigkeit der Finanzrevisionskommissionen der Partei DIE LINKE

Abschnitt III/§ 3 Abs. 4 der Ordnung für die Tätigkeit der Finanzrevisionskommissionen der Partei DIE LINKE wird Abschnitt III/§ 3 Abs. 5. Abschnitt III/§ 3 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: "Sollte in einem Gebietsverband keine FRK vorhanden oder nicht tätig sein, ist die jeweilige Landesfinanzrevisionskommission (LFRK) zuständig."

Änderung in Abschnitt IV/§ 4 der Ordnung für die Tätigkeit der Finanzrevisionskommissionen der Partei DIE LINKE

Die bisherige Regelung in Abschnitt IV/§ 4 Abs. 2 der Ordnung für die Tätigkeit der Finanzrevisionskommissionen "Die FRK prüfen nach eigenem Ermessen, auf Antrag oder auf Vorschlag des Gremiums, von dem sie gewählt wurden." wird geändert in: "Die FRK prüfen nach eigenem Ermessen, in der Regel vor Vorstandswahlen, auf Antrag oder auf Vorschlag des Gremiums, von dem sie gewählt wurden.“

Änderung in Abschnitt IV/§ 4 der Ordnung für die Tätigkeit der Finanzrevisionskommissionen der Partei DIE LINKE

Die bisherige Regelung in Abschnitt IV/§ 4 Abs. 5 der Ordnung für die Tätigkeit der Finanzrevisionskommissionen der Partei DIE LINKE "Hinweise der FRK im Ergebnis von Prüfungen sind von den betroffenen Gremien der Partei zu beachten; erteilte Auflagen zum Prüfungsgegenstand sind zu befolgen. Über deren Erfüllung ist an die FRK zu berichten." wird geändert in: "Hinweise der FRK im Ergebnis von Prüfungen sind von den betroffenen Gremien der Partei zu beachten; erteilte Auflagen zum Prüfungsgegenstand sind zu befolgen. Über deren Erfüllung ist von den Gremien, an die die Auflagen erteilt wurden, unverzüglich an die FRK zu berichten."