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Beschluss des Bundesparteitages am 10. Mai 2025

§8 Nachweisführung und Abrechnung der finanziellen Mittel

§ 8 wird wie folgt gefasst:
„(1) Im Parteivorstand, in den Landesvorständen und in den Vorständen der nachgeordneten Gebietsverbände besteht die Pflicht zur Buchführung nach den Bestimmungen des Parteiengesetzes.
(2) Entsprechend den Festlegungen im Parteiengesetz ist auf allen Gliederungsebenen der Nachweis über die Zuwendungen an die Partei (Mitgliedsbeiträge, Spenden und Mandatsträgerbeiträge) und die Zuwenderinnen und Zuwender mit Namen, Vornamen und Anschrift zu führen. Die Ersterfassung von personenbezogenen Daten der Zuwenderinnen und Zuwender sowie deren Zahlungen soll grundsätzlich in einem gemeinsamen Datenverarbeitungssystem (Mitgliederprogramm) erfolgen. Die Bereitstellung des Datenverarbeitungssystems erfolgt für alle Gliederungen verbindlich durch die Bundesgeschäftsstelle. Durch die Bundesgeschäftsstelle erfolgt in enger Abstimmung mit den Landesverbänden die Pflege, Wartung und Entwicklung des Datenverarbeitungssystems. 

(3) Die Verarbeitung von personenbezogen Daten und Zuwendungen in anderen Datenverarbeitungssystemen zum Zwecke der Nachweisführung gemäß Parteiengesetz ist zulässig, wenn dem Parteivorstand die Einhaltung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften nachgewiesen wird. Die Landesverbände haben in diesem Fall bis zum 15. des Folgemonats die zum jeweiligen Monatsende geleisteten Zahlungen in einem durch die Bundesgeschäftsstelle festgelegten, für Menschen und Maschinen digital lesbaren Format dem Parteivorstand zu übermitteln. Zum Endes des Jahres haben die jeweiligen Gliederungen dem Parteivorstand eine lückenlose Aufstellung aller Einzelzuwendungen je Zuwendenden mit Namen und Anschrift in einem durch die Bundesgeschäftsstelle festgelegten, für Menschen und Maschinen digital lesbaren Format zu übermitteln.

(4) Zur Ausstellung von Zuwendungsbescheinigungen sind die Bundesschatzmeisterin bzw. der Bundesschatzmeister, die Landesschatzmeisterinnen und Landesschatzmeister und in deren Auftrag die Finanzverantwortlichen der nachgeordneten Gebietsverbände berechtigt. 

(5)Zur Eröffnung und Führung von Bankkonten unter dem Namen Partei Die Linke sind der Parteivorstand, die Landesvorstände und mit Zustimmung der Landesvorstände die Vorstände der nachgeordneten Gebietsverbände berechtigt. Vertretungs- und zeichnungsberechtigt für die Konten sind grundsätzlich jeweils die/der Vorsitzende und die/der Finanzverantwortliche. Kreisverbände haben ergänzend einem Vertreter des Landesvorstandes die Vollmacht über ihre Konten einzuräumen. Im Bankzahlungsverkehr haben immer zwei Zeichnungsberechtigte gemeinsam zu unterzeichnen. Zur Regelung des baren Zahlungsverkehrs erlassen die Vorstände unter Beachtung der Festlegung eines Kassenlimits eigene Kassenordnungen. 

(6) Die Landesverbände legen jeweils bis zum 30. des Folgemonats ihre Quartalsfinanzabrechnungen (Einnahmen- und Ausgabenrechnung und Vermögensbilanz) dem Parteivorstand vor. Den Rechenschaftsbericht für das abgelaufene Kalenderjahr reichen die Landesverbände bis zum 31. März an den Parteivorstand ein. Die Gebietsverbände legen ihre Rechenschaftsberichte den Landesverbänden jährlich spätestens bis zum 28. Februar vor. Die Bundesschatzmeisterin bzw. der Bundesschatzmeister sorgt für die fristgerechte Einreichung des testierten Rechenschaftsberichtes der Gesamtpartei an die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Deutschen Bundestages. 

(7) Wenn ein Landesverband oder eine dem Landesverband nachgeordnete Gliederung mit eigenständiger Kassenführung sanktionsbehaftete Verstöße gegen das Parteiengesetz verursacht, in dem er oder sie

a) rechtswidrig Spenden entgegennimmt,

b) Mittel nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend verwendet,

c) ihrer Rechenschaftspflicht nicht genügt oder d) auf sonstige Weise Sanktionen nach dem Parteiengesetz auslöst, so haftet er oder sie für den daraus entstandenen Schaden.