Zum Hauptinhalt springen
Beschluss des Bundesparteitages am 10. Mai 2025

§7 Finanzplanung

§ 7 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„Auf jeder Gliederungsebene der Partei sind jährlich in Verantwortung der Schatzmeisterinnen und Schatzmeister ausbilanzierte Haushaltspläne zu erarbeiten und von den Vorständen zu beschließen. Der Finanzplan des Parteivorstandes ist im Bundesfinanzrat zu beraten und danach dem Parteivorstand mit einer Stellungnahme zuzuleiten. Der Jahresfinanzplan des Parteivorstandes ist vom Bundesausschuss zu bestätigen. Die Finanzpläne der Landesverbände sind nach Beschlussfassung dem Parteivorstand zur Kenntnis zu geben. Die Schatzmeisterinnen und Schatzmeister sind dafür verantwortlich, die Einhaltung der beschlossenen Finanzpläne zu kontrollieren.“