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Beschluss des Bundesparteitages am 10. Mai 2025

§6 Wahlkampffinanzierung

1. § 6 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„(1) Aus den jährlichen staatlichen Mitteln für die Landesverbände und den Parteivorstand auf der Basis der Wählerstimmen wird ein gemeinsamer Wahlkampffonds beim Parteivorstand gebildet. Dieser dient dazu, die Wahlkämpfe der Partei zu Landtags-, Bundestags- und Europawahlen unabhängig vom Zeitpunkt der Wahlen und der bis dahin vom jeweiligen Landesverband angesammelten Mittel finanzieren zu können. 

(2) Die Zuführung  des Parteivorstands zum gemeinsamen Wahlkampffonds wird im Rahmen der jährlichen Finanzplanung  bestimmt festgelegt. Der Parteivorstand hat mit jahresgleichen Einzahlungen mindestens die Entnahme des beschlossenen Europa- und Bundestagswahlbudgets zu gewährleisten. Die Landesverbände führen die ihnen überwiesenen staatlichen Mittel grundsätzlich vollständig dem gemeinsamen Wahlkampffonds zu. Zinserträge aus den angesammelten Mitteln werden dem Wahlkampffonds zugeführt.“