§5 Eigenfinanzierung und innerparteilicher Finanzausgleich
In § 5 Abs. 3 wird Satz 3 gestrichen: „Landesverbände, die ihre notwendigen Ausgaben zur Erfüllung ihrer politischen Aufgaben und zur Finanzierung von Organisations- und Personalstrukturen nicht aus eigenen Mitteln decken können, erhalten insbesondere aus staatlichen Mitteln finanzielle Zuschüsse. Deren Höhe wird jährlich im Rahmen der Finanzplanung durch den Bundesfinanzrat festgelegt.