§3 Parteispenden
§ 3 Abs. 2 Satz 2 wird durch Einfügung von „auf das Konto der jeweiligen Gliederung zu überweisen“ wie folgt gefasst: „Für die Entgegennahme, Erfassung und Veröffentlichung von Parteispenden gelten die Bestimmungen des Parteiengesetzes. Entgegengenommene Spenden sind unverzüglich auf das Konto der jeweiligen Gliederung zu überweisen oder in deren Kasse einzuzahlen.“