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Beschluss des Bundesparteitages am 10. Mai 2025

§2 Beitragsordnung

§ 2 Abs. 2, Satz 2 wird durch Einfügung von „teilweise oder vollständig“ wie folgt gefasst: „In begründeten Härtefällen kann ein Mitglied mit Zustimmung des zuständigen Gebietsvorstandes bis zu einem Jahr teilweise oder vollständig von der Beitragszahlung befreit werden.“