§2 Beitragsordnung
§ 2 Abs. 2, Satz 2 wird durch Einfügung von „teilweise oder vollständig“ wie folgt gefasst: „In begründeten Härtefällen kann ein Mitglied mit Zustimmung des zuständigen Gebietsvorstandes bis zu einem Jahr teilweise oder vollständig von der Beitragszahlung befreit werden.“