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Geschäftsordnung des 6. Parteitages

Die 2. Tagung des 6. Parteitags hat auf Vorschlag des Parteivorstandes die folgende Geschäftsordnung beschlossen:

(1) Der Parteitag wählt als Arbeitsgremien im Block und, sofern nicht auf Befragen ein Widerspruch dagegen erhoben wird, in offener Abstimmung:

  • das Tagungspräsidium,
  • die Mandatsprüfungskommission,
  • die Wahlkommission,
  • die Antragskommission.

(2) Die Arbeit des Bundesparteitages wird vom Tagungspräsidium geleitet. Das Tagungspräsidium bestimmt aus seiner Mitte die Tagungsleitung.

(3) Geschäftsordnung, Tagesordnung und Zeitplan werden zu Beginn des Parteitages in dieser Reihenfolge beschlossen.

(4) Der Bundesparteitag ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Delegierten anwesend ist.

(5) Delegierte mit beschließender Stimme haben Stimm- und Rederecht. Delegierte mit beratender Stimme sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit beratender Stimme haben die gleichen Rechte wie Delegierte mit beschließender Stimme, ausgenommen das aktive Stimmrecht bei Wahlen und Abstimmungen.

Gästen des Parteitages kann das Wort durch die Tagungsleitung erteilt werden. Entsprechende Anträge sind an das Tagungspräsidium zu richten.

(6) Beschlüsse des Parteitages werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (im Weiteren nur Mehrheit genannt) gefasst, sofern die Bundessatzung oder diese Geschäftsordnung nicht anderes vorschreiben.

Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Abstimmungen erfolgen durch Erheben der Stimmkarten.

Das Tagungspräsidium setzt zur Auszählung der Stimmen Zählerinnen und Zähler ein, die tätig werden, wenn kein eindeutiges Ergebnis von der Tagungsleitung ermittelt werden kann.

(7) Die Tagungsleitung ruft die Tagesordnungspunkte und die dazugehörigen Anträge auf, leitet die Beschlussfassung, erteilt das Wort, kann Rednerinnen und Redner zur Sache rufen, muss ihnen das Redezeitende einmal vorankündigen und das Wort entziehen, wenn sie die Redezeit überschreiten oder vom aufgerufenen Thema abweichen. Über die Redezeiten beschließt der Parteitag am Beginn jedes Tagesordnungspunktes auf Vorschlag des Tagungspräsidiums.

(8) Wortmeldungen zur Aussprache sind schriftlich beim Tagungspräsidium einzureichen. Dafür sollen die vorgegebenen Formulare verwendet werden. Bei Wortmeldungen sind Name und delegierender Landes- bzw. Kreisverband bzw. Zusammenschluss oder Jugendverband anzugeben.

Die Fristen für die Abgabe von Wortmeldungen und die Modalitäten ihrer Entgegennahme werden vom Tagungspräsidium bekannt gegeben. Das Tagungspräsidium entscheidet wie folgt über die Redeliste: Unter Beachtung der Geschlechterquotierung werden maximal vier Redner/innen gesetzt, über die weitere Reihenfolge der Rednerinnen und Redner entscheidet das Los. Gesetzte Reden dürfen ein Fünftel der Gesamtredezeit zu einem Block nicht überschreiten und sind bezüglich der Redezeit gelosten Reden gleichgestellt.

Die Zurücknahme von Wortmeldungen führt zur Streichung von der Redeliste. Eine Zurücknahme von Wortmeldungen zugunsten anderer Rednerinnen oder Redner ist nicht möglich.

(9) Zu Redebeiträgen in der Aussprache kann die Tagungsleitung bis maximal drei Nachfragen von Delegierten und Teilnehmer/Inne/n mit beratender Stimme zulassen. Die Nachfragen an die Rednerin/den Redner sowie die Antworten sind kurz zu formulieren (max. je 1 Minute).

(10) Delegierte können nach Abschluss von Debatten und Abstimmungen persönliche Erklärungen abgeben. Sie sind bei der Tagungsleitung anzumelden. Die Redezeit hierfür beträgt eine Minute.

(11) Antragsarten

Die Geschäftsordnung des Parteitages unterscheidet insbesondere

  • Anträge zur Geschäftsordnung des Parteitages,
  • Leitanträge und andere Anträge von grundsätzlicher Bedeutung,
  • ordentliche Anträge,
  • Dringlichkeitsanträge,
  • Initiativanträge,
  • Änderungsanträge,
  • Rückholanträge.

(12) Geschäftsordnungsanträge

  1. Geschäftsordnungsanträge betreffen den Ablauf des Parteitages. Dazu gehören insbesondere Anträge zur Tagesordnung und zum Zeitplan, zum Antrags- und Beratungsverfahren, zur Gewährung von Rederechten, zur Vertagung oder Streichung eines Tagesordnungspunktes, zur Beendigung oder zur Wiederaufnahme der Debatte bzw. zum Schließen oder zur Wiedereröffnung der Redeliste.
  2. Anträge zur Geschäftsordnung sind mündlich zu stellen und werden außerhalb der Liste der Rednerinnen und Redner sofort behandelt, soweit keine Abstimmung läuft.
  3. Anträge zur Geschäftsordnung können nur von Delegierten des Parteitages, Delegierten und Teilnehmer/innen mit beratender Stimme (§ 16 Abs. 12 Bundessatzung) und Mitgliedern von Arbeitsgremien des Parteitages gestellt werden.
  4. Anträge zur Beendigung der Debatte bzw. zum Schließen der Redeliste können nur von antragsberechtigten Personen gestellt werden, die zu diesem Tagesordnungspunkt noch nicht gesprochen haben.
  5. Vor der Abstimmung sind jeweils eine Gegen- und eine Fürrede zuzulassen.

(13) Leitanträge und andere Anträge von grundsätzlicher Bedeutung

  1. Leitanträge und andere Anträge von grundsätzlicher Bedeutung sind spätestens acht Wochen vor dem Parteitag parteiöffentlich zu publizieren (§ 17 Abs. 5 Bundessatzung) und spätestens sechs Wochen vor Beginn des Parteitages an die Antragskommission einzureichen.
  2. Über ihre Behandlung im Plenum entscheidet der Parteitag mit der Annahme der Tagesordnung.

(14) Ordentliche Anträge

  1. Ordentliche Anträge sind spätestens sechs Wochen vor Beginn des Parteitages an die Antragskommission einzureichen.
  2. Ordentliche Anträge, die von Landesverbänden, Kreisverbänden, Ortsverbänden gemäß § 13 Abs. 8 der Bundessatzung, dem Frauenplenum des Bundesparteitages, bundesweiten Zusammenschlüssen, von der linksjugend ['solid], vom Studierendenverband DIE LINKE.SDS, von Organen der Partei oder Arbeitsgremien des Parteitages gestellt werden oder für die zum Zeitpunkt der Antragstellung von mindestens 25 Delegierten die Unterschriften vorliegen, sind vom Parteitag zu behandeln.

(15) Dringlichkeitsanträge und Initiativanträge.

  1. Dringlichkeitsanträge sind Anträge zu Ereignissen oder politischen Entwicklungen, die nach Antragsschluss, also innerhalb der letzten sechs Wochen vor Beginn des Parteitages, eingetreten sind.
  2. Initiativanträge sind Anträge, deren Anlass sich unmittelbar aus dem Ablauf des Parteitages ergibt.
  3. Dringlichkeits- oder Initiativanträge sind vom Parteitag zu behandeln, wenn zum Zeitpunkt ihrer Einreichung die Unterschriften von mindestens 50 Delegierten vorliegen.

(16) Änderungsanträge

  1. Änderungsanträge betreffen die Änderung eingereichter Anträge.
  2. Änderungsanträge zu Leitanträgen, Anträgen von grundsätzlicher Bedeutung und ordentlichen Anträgen sind schriftlich bis spätestens 16 Tage vor Beginn des Parteitages an die Antragskommission einzureichen. Änderungsanträge sind als Einzelanträge einzureichen; Sammelanträge sind unzulässig.
  3. Änderungsanträge, die von Landesverbänden, Kreisverbänden, Ortsverbänden gemäß § 13 Abs. 8 der Bundessatzung, dem Frauenplenum des Bundesparteitages, bundesweiten Zusammenschlüssen, von der linksjugend ['solid], vom Studierendenverband DIE LINKE.SDS, von Organen der Partei oder Arbeitsgremien des Parteitages gestellt werden oder für die zum Zeitpunkt der Antragstellung die Unterschriften von mindestens 25 Delegierten vorliegen, sind vom Parteitag zu behandeln.
  4. Bei Änderungsanträgen, die nicht Leitanträge und andere Anträge von grundsätzlicher Bedeutung betreffen, können die 25 Delegiertenunterschriften bis zum Beginn des Parteitages bzw. bis zu dem Zeitpunkt während des Parteitages, der vom Parteitag festgelegt wird, nachgereicht werden.

(17) Rückholanträge

  1. Anträge auf Wiederholung (Rückholung) einer Abstimmung sind unverzüglich nach Bekanntwerden des Grundes und unter Nennung desselben und der Umstände seines Bekanntwerdens zu stellen.
  2. Anträge auf Wiederholung (Rückholung) können nur von Delegierten des Parteitages, Delegierten und Teilnehmer/inne/n mit beratender Stimme (§ 16 Abs. 12 Bundessatzung) und Mitgliedern von Arbeitsgremien des Parteitages gestellt werden.
  3. Die Beschlussfassung erfolgt unmittelbar nach Gegen- und Fürrede.

(18) Antragsbehandlung

  1. Als Antragsbehandlung wird verstanden
    • die Befassung im Plenum durch Abstimmung im Plenum des Parteitages, die Überweisung an den Parteivorstand oder die Überweisung an den Bundesausschuss
    • die Nichtbefassung im Plenum gemäß Punkt (19) c.
  2. Der Parteitag kann beschließen, zu einem eingebrachten Antrag keine Entscheidung in der Sache herbeizuführen. Anträge werden auch als behandelt verstanden, wenn sie sich durch Abstimmung anderer Anträge erledigt haben.
  3. Antragsteller/innen haben bei Befassung ihrer Anträge im Plenum das Recht, ihre Anträge vor dem Plenum einzubringen und zu begründen.
  4. Der/die Antragsteller/in können Änderungsanträge ganz, teilweise oder sinngemäß übernehmen. Eine Behandlung dieser Änderungsanträge auf dem Parteitag entfällt. Der Parteitag kann dieser Übernahme auf mündlichen Antrag einer/eines Delegierten in jedem Einzelfall widersprechen.

(19) Antragskommission

  1. Die Antragskommission prüft, ob die Voraussetzungen für eine Antragsbehandlung auf dem Parteitag vorliegen.
  2. Anträge und Änderungsanträge, die die Voraussetzungen einer Antragsbehandlung nach den Ziffern 14, 15 und 16 nicht erfüllen, werden nur auf Vorschlag der Antragskommission vom Parteitag behandelt.
  3. Die Antragskommission kann Änderungsanträge mit ausschließlich redaktionellem Charakter zur Nichtbefassung im Plenum vorschlagen.
  4. Die Antragskommission hat die Aufgabe, hinsichtlich der Behandlung von Anträgen und Änderungsanträgen den Antragsstellern und Antragstellerinnen und dem Plenum Empfehlungen – insbesondere zur Antragsbehandlung nach Ziffer 18 – zu geben.
  5. Die Reihenfolge, in der Änderungsanträge behandelt werden, wird von der Antragskommission festgelegt und dem Plenum erläutert.
  6. Die Antragskommission hat das Recht, Anträge für unzulässig zu erklären. Unzulässig sind insbesondere Anträge, die die formalen Voraussetzungen der Bundessatzung oder dieser Geschäftsordnung nicht erfüllen.
  7. Die Antragskommission hat das Tagungspräsidium des Parteitages unverzüglich darauf hinzuweisen, wenn eine ordentliche Antragsbehandlung im vorgesehenen Zeitrahmen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird.

(20) Die Abstimmung wird durch die Tagungsleitung geleitet, wobei zunächst die Stimmen "für" den Antrag, dann "gegen" den Antrag und abschließend die Stimmenthaltungen abzurufen sind.

(21) Wahlen können auch elektronisch durchgeführt werden.

(22) Für die Dokumentation werden von den Tagungen des Parteitages Tonbandmitschnitte erstellt und archiviert. Das Beschluss- und das Wahlprotokoll des Parteitages sind schriftlich auszufertigen. Die Beschlüsse des Parteitages sind innerhalb von vier Wochen zu veröffentlichen.