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Ablösung der Staatskirchenleistungen (Dotationen)

Ein Positionspapier der Kommission Religionsgemeinschaften, Weltanschauungsgemeinschaften, Staat und Gesellschaft (Stand: Mai 2019)

Die Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 hat der damaligen Regierung den Auftrag erteilt, die Staatsleistungen an die Religionsgemeinschaften abzulösen. Wörtlich heißt es in Artikel 138:

(1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgemeinschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.

Da dieser Verfassungsauftrag während der Geltungsdauer der Weimarer Reichsverfassung nicht umgesetzt wurde und Artikel 138 der WRV in Artikel 140 des Grundgesetzes aufgenommen wurde, stehen heute die Bundesregierung und der Bundestag in der Pflicht, diesen Verfassungsauftrag auszuführen.

Zur Klarstellung: Bei den Staatskirchenleistungen geht es nicht um die heutige Finanzierung von Kirchen bzw. Religionsgemeinschaften etwa in Form der Kirchen- oder Kultursteuer (die jüdische Gemeinden erheben) und auch nicht um die heutige Finanzierung kirchlicher oder anderer religiöser Wohlfahrtsverbände. Es geht hier um die Zahlungen, die teils ihren Ursprung im Reichsdeputationshauptschluss von 1803 haben und zum anderen um Zahlungen, deren Ursprung bis in die Reformationszeit zurückreichen und die sich aus den Entwicklungen des Verhältnisses von Staat und Kirche infolge der Reformation ergeben haben.

Aus linker Sicht nehmen wir durchaus zur Kenntnis, dass das frühe Christentum starke reichtumskritische und herrschaftskritische Elemente hat und auf Frieden und soziale Gerechtigkeit zielte. Diese frühchristlichen Elemente spielen in Teilen der heutigen Kirchen (insbesondere in der Theologie der Befreiung, im Engagement von Kirchen für soziale Gerechtigkeit, Frieden und für Flüchtlinge und Migranten) und auch in ihren Wohlfahrtsverbänden wieder eine hervorgehobene Rolle. Das erkennen wir ausdrücklich an und sehen zu diesem Engagement etliche Berührungen mit linken Positionen und linkem Engagement.

Als linke haben wir allerdings auch einen kritischen Blick auf die Kirchen. Im Zuge der Entwicklung des Christentums zur Staatsreligion sind gerade reichtums- und herrschaftskritische Elemente des Christentum verdrängt worden zugunsten herrschaftslegitimierender Positionen und Funktionen der Kirchen – bis dahin, dass Kirchen bzw. hohe Repräsentanten der Kirchen sich selbst politische Herrschaft angeeignet haben und damit als Akteure in repressive Herrschafts- und Produktionsformen eingebunden waren, die aus linker Sicht als Unrecht bzw. als menschenrechtswidrig anzusehen sind. Dementsprechend ist auch materielles Vermögen, das aus solchen Verhältnissen resultiert, aus linker politischer Perspektive als illegitim zu betrachten.

Aus diesem Grunde wenden wir uns gegen eine einseitige rechtspositivistische Wertung der hier in Rede stehenden Staatskirchenleistungen. Eine vergleichbare Position haben u.E. auch die Autoren der Weimarer Reichsverfassung vertreten. Sie haben die Staatskirchenleistungen, die aufgrund des Reichdeputationshauptschlusses von 1803 gezahlt wurden, offensichtlich als pragmatische Übergangslösung akzeptiert. Sie dienten seinerzeit dazu, die von den Landesfürsten enteigneten Kirchen für den erlittenen Verlust von Kirchenländereien zu entschädigen, die bis dahin von den Kirchen zur materiellen Existenzsicherung genutzt wurden. Mit der Weimarer Reichsverfassung und der mit ihr vollzogenen Trennung von Staat und Kirche wurde den Kirchen der Rechtsstatus von Körperschaften öffentlichen Rechts ohne hoheitliche Befugnisse zuerkannt und gleichzeitig wurde die Möglichkeit des Einzugs von Kirchensteuern als neue Finanzgrundlage der Kirchen flächendeckend eingeführt. Damit war die sachliche Begründung für die mit dem Reichsdeputationshautpschluss 1803 eingeführten Staatskirchenleistungen entfallen. Folgerichtig hat die Weimarer Reichsverfassung die Ablösung der Staatskirchenleistungen als verfassungsmäßigen Auftrag an die Reichsregierung verfügt.

100 Jahre nach dem In-Kraft-Treten der Weimarer Reichsverfassung sind die Kirchen längst nicht mehr abhängig von den Staatsleistungen. Ihre Finanzbasis bilden heute im wesentlichen einerseits die Einnahmen in Form der von den Kirchen erhobenen Kirchensteuern und andererseits vielfältige Mittel der öffentlichen Hand für zivilgesellschaftliche Aktivitäten, auf die Kirchen – ebenso wie andere zivilgesellschaftliche Organisationen – zurückgreifen können. Vor diesem Hintergrund stehen die Kirchen einer Ablösung der Staatsleistungen durchaus offen gegenüber.

Daher ist es nicht mehr nachvollziehbar, dass 100 Jahre, nach dem dieser Verfassungsauftrag erteilt wurde, dessen Umsetzung noch immer aussteht.

Zugleich ist die Ablösung der Staatskirchenleistungen Voraussetzung für die Einlösung der grundgesetzlich vorgegebenen Gleichstellung und Gleichbehandlung aller Religionen.

In diesem Sinne wiederholt Die Linke anlässlich des 100. Jahrestages des Inkrafttretens der WRV im Jahr 2019 ihre bereits 2012 in Form eines Gesetzesentwurfs (vom 29.02.2012; BT-Drucksache 17/8791) vorgelegte Forderung nach einer Ablösung der Staatskirchenleistungen.

Dieser Gesetzesentwurf zielt darauf, alle Bundesländer (denn diese zahlen die hier in Rede stehenden Staatsleistungen an die Kirchen) zu verpflichten, innerhalb einer gesetzten Frist mit den Kirchen eine Ablösung der Staatsleistungen auszuhandeln und durchzuführen.

Der Entwurf sah eine einmalige Ablösung in Höhe des 10-fachen Betrags des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gezahlten Jahresbetrages sowie die Möglichkeit einer Ratenzahlung innerhalb von maximal 20 Jahren vor.

Der Gesetzesvorschlag sieht ausdrücklich eine Begrenzung auf die Staatsleistungen vor, die in der WRV von 1919 Gegenstand waren.

Die Zahlungen im Rahmen der Staatskirchenleistungen resultieren aus unterschiedlichen historischen Zusammenhängen (eben nicht nur die, die ihren Rechtsgrund im Reichsdeputationshauptschluss von 1803 haben), sie sind von unterschiedlichen Gebietskörperschaften zu erbringen und gehen an unterschiedliche Kirchen. An der Aushandlung der Ablösung der Staatsleistungen sind aus rechtsstaatlichen Gründen alle Betroffenen zu beteiligen.

Um dieser Komplexität gerecht zu werden, ist es sinnvoll, eine Expertenkommission einzurichten, die vom Bundestag eingesetzt und beauftragt wird, in Zusammenarbeit mit allen Betroffnen einen Gesetzesvorschlag auszuarbeiten.

Bereits am 06.05.2015 (Drucksache 18/4842) hat die Linksfraktion einen Antrag in den Bundestag eingebracht, eine Expertenkommission einzurichten, als deren Aufgaben bestimmt wurden:

  1. den Wert der Säkularisationsverluste von 1803 (enteignete Kirchengüter während der staatlichen Säkularisation als Folge des Reichsdeputationshauptschlusses) der Kirchen zu ermitteln,
  2. den Wert der seit Inkrafttreten des Verfassungsauftrages zur Ablösung von 1919 erfolgten Abgeltung dieses Verlustes in Form von staatlichen Entschädigungszahlungen durch die Länder und den Bund zu ermitteln,
  3. zu prüfen und zu bewerten, inwieweit die Säkularisierungsverluste von 1803 durch die seit 1919 geleisteten staatlichen Entschädigungsleistungen angemessen ausgeglichen wurden und
  4. Vorschläge zu unterbreiten, welche Konsequenzen der Gesetzgeber in Hinblick auf den zukünftigen Umgang mit der Zahlung von Staatsleistungen aus der Evaluierung ziehen sollte.

Diese Aufgaben sind aus gegenwärtiger Sicht um folgende Aspekte zu ergänzen:

Um der Aufgabenstellung umfassend zu genügen, müssen in die Betrachtungen der Expertenkommission auch die auf die Zeit vor 1803 zurückgehenden Staatsleistungen einbezogen werden.

Zweck und Verwendung der heute gezahlten Staatsleistungen sind unterschiedlich. Teils dienen sie der Personalfinanzierung, teils der allgemeinen Finanzierung kirchlicher Arbeit und teils zur Abdeckung von Baulasten. Letztere werden eben auch gewährt, um den Unterhalt und den Erhalt historisch, kulturell und städtebaulich bedeutsamer kirchlicher Gebäude, wie beispielsweise der Kölner Dom oder die Elisabeth Kirche in Marburg an der Lahn, zu finanzieren. Die jeweils zuständigen Kirchen wären mit der vollständigen Übernahme der Kosten für Erhalt und Unterhalt solcher Gebäude infolge der Ablösung der Staatsleistungen überfordert. Diesem Sachverhalt muss aus Sicht der Linken in angemessener Weise Rechnung getragen werden. Als Orientierung für eine Lösungsfindung kann die französische Regelung dienen, nach der alle Kirchengebäude, die vor 1905 erbaut wurden, als kulturelles Erbe eingestuft sind und somit vom französischen Staat unterhalten werden. Eine solche Regelung könnte in angepassten Weise auf kirchliche Gebäude, deren Bedeutung – wie die zuvor genannten Beispiele – deutlich über ihre innerkirchliche Funktion hinausreicht, Anwendung finden. Eine Klärung der Frage der Baulasten ist daher den Aufgaben der Expertenkommission hinzufügen.

Während im Bereich der alten Bundesrepublik die Staatsleistungen nur mehr einen vernachlässigbaren Anteil an den kirchlichen Haushalten ausmacht, sieht das bei den Kirchen im Bereich der ehemaligen DDR deutlich anders aus. Dort machen die Staatsleistungen bis zu 25 Prozent der Haushalte aus. Hier sind angemessene Übergangsregelungen auszuhandeln. Es sollte vor allem vermieden werden, dass durch die Ablösung der Staatsleistungen in ehe schon strukturschwachen Gebieten  sozialen Einrichtungen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit in kirchlicher Trägerschaft die Existenzgrundlage entzogen wird (hier sind nicht diakonische oder caritative Einrichtungen gemeint, die aus Mitteln sozialer Kostenträger wie z.B. Krankenversicherungen finanziert werden, sondern Einrichtungen, die bei der verfassten Kirche angesiedelt und im Wesentlichen aus kirchlichen Mitteln finanziert sind). Der von der Linksfraktion 2012 in den Bundestag eingebrachte Gesetzesvorschlag lässt für eine sozialverträgliche Regelung allerdings ausreichend Spielraum. Auch diese Frage sollte im Rahmen der Expertenkommission beantwortet werden.