Verfahrensregeln der Bundesschiedskommission
Die Bundesschiedskommission (BSchK) hat in Konkretisierung von § 38 Abs. 3, 4 und 8 der Bundessatzung sowie § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 2 bis 8, § 7 Abs. 1, der §§ 8 bis 10, § 13 Abs. 6, § 14 und § 15 Abs. 2 der Schiedsordnung (SchiedsO) die folgenden Verfahrensregeln beschlossen. Die Verfahrensregeln betreffen im Wesentlichen die Arbeitsweise und Verfahrensläufe der BSchK und die Zusammenarbeit zwischen BSchK und Geschäftsstelle. Die BSchK veröffentlicht die Verfahrensregeln in vollständiger Form, um über diese zu informieren.
(Beschluss vom 31. Mai 2025)
1. Allgemeines
1.1. Die Mitglieder der BSchK wählen im Rahmen der Konstituierung aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in. Diese bleiben jeweils bis zur Neuwahl des Vorsitzes im Amt. Der/die Stellvertreter/in vertritt die/den Vorsitzenden bei Verhinderung in allen Angelegenheiten.
1.2. Außerhalb der Sitzungen ist der/die Vorsitzende für die laufenden Geschäfte der BSchK verantwortlich und regelt die Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle. Sie/Er setzt sich mit dem/der Stellvertreter/in über alle regelungsbedürftigen Angelegenheiten ins Benehmen. Die Mitglieder der Kommission werden über die Geschäftsstelleder BSchK zwischen den Sitzungen unterrichtet.
1.3. Die Urschrift von verfahrensabschließenden Beschlüssen wird von der/dem Vorsitzenden unterzeichnet. Die Verfahrensbeteiligten erhalten eine Ausfertigung von der Geschäftsstelle. Alle sonstigen Beschlüsse und verfahrensleitenden Maßnahmen, soweit diese nicht eigenverantwortlich durch die Geschäftsstelle auszuführen sind, werden von der/dem Vorsitzenden mit einer einfachen elektronischen Signatur in Form einer eingescanten Unterschrift versehen.
1.4. Die Angelegenheiten der Geschäftsstelle werden von der durch die Geschäftsführung der Partei dafür beauftragte(n) Person(en) eigenverantwortlich wahrgenommen, soweit dies diese Verfahrensregeln vorsehen.
1.5. Soweit sich in einem Verfahren die Notwendigkeit erweist, bestehende Barrieren für Menschen mit Beeinträchtigungen abzubauen, ergreift die BSchK im Einzelfall die in den Geschäftsabläufen notwendigen organisatorischen und technischen Maßnahmen.
2. Verfahrensweise bis zur mündlichen Verhandlung
2.1. Schriftform
Die nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SchiedsO vorgesehene Schriftform wird gewahrt durch eigenhändige Unterschrift. Die Schreiben können auch gefaxt oder eingescannt als E-Mail-Anhang übermittelt werden. Die Übermittlung per E-Mail-Text ist unwirksam.
Bei Beschwerden soll eine Kopie des angefochtenen Beschlusses beigefügt werden.
Alle eingehenden Schriftstücke erhalten einen Eingangsstempel.
2.2. Aktenführung
Die Geschäftsstelle übernimmt eigenverantwortlich die Aktenführung.
2.2.1. Alle Verfahren erhalten ein Aktenzeichen, das sich wie folgt zusammensetzt:
BSchK/laufende Eingangsnummer/Jahreszahl/Zusatz.
a) Verfahren in erstinstanzlicher Zuständigkeit der BSchK erhalten den Zusatz: A.
b) Beschwerden gegen die Entscheidung einer Landesschiedskommission (LSchK) erhalten den Zusatz: B.
c) Anträge auf vorläufige Maßnahmen nach § 14 SchiedsO erhalten eine gesonderte laufende Eingangsnummer und den Zusatz VM, jeweils in Verbindung mit dem Zusatz A oder B.
Die Geschäftsstelle überprüft eigenständig, ob in einer eingehenden Antragsschrift neben einem Hauptsacheantragauch ein Antrag auf Erlass einer vorläufigen Maßnahme enthalten ist oder ob ein solcher isoliert gestellt wird. Ergibt sich in einer einheitlichen Antragsschrift, dass sowohl ein Hauptsacheantrag als auch ein Antrag auf Erlass einer vorläufigen Maßnahme in dieser enthalten sind, so legt die Geschäftsstelle je eine Akte für die Hauptsache und für das Verfahren hinsichtlich des Antrags auf Erlass einer vorläufigen Maßnahme an und ordnet diesen eigenständige Aktenzeichen unter Beachtung der vorgenannten Verfahrensweise zu.
2.2.2. Alle schriftlichen Eingänge werden unverzüglich einem laufenden Verfahren zugeordnet. Die BSchK übernimmt keine Gewähr dafür, dass unaufgefordert übersandte Schriftstücke von Verfahrensbeteiligten oder Dritten automatisch zur Akte genommen werden.
2.2.3. Die Akte wird in chronologischer Reihenfolge ihres Eingangs in der Geschäftsstelle geheftet und durch diese paginiert. Eine etwaige Akte der LSchK ist in unveränderter Reihenfolge vorzuheften; sie ist – soweit nicht bereits erfolgt – ebenfalls zu paginieren. Umfangreichere Anlagen werden als Anlage zur Akte gesondert geführt. Dies wird in der Hauptakte vermerkt.
Akten sind unverzüglich ins Intranet zu stellen.
2.3. Vorbereitung der Sitzungen
2.3.1 Die BSchK beschließt im Voraus über ihre Sitzungstermine und veröffentlicht diese im Internet. Findet an einem Sitzungstermin eine mündliche Verhandlung statt, so wird auch diese unter Angabe des Aktenzeichens i. S. v. Ziffer 2.2.1 sowie der Uhrzeit, zu welcher die Verfahrensbeteiligten geladen wurden, veröffentlicht.
2.3.2. Die anhängigen Verfahren werden von der Geschäftsstelle routinemäßig für die kommende Sitzung der BSchKvorbereitet. Dazu gehören insbesondere folgende Aufgaben:
a) Eingangsbestätigung unter Angabe des zugewiesenen Aktenzeichens,
b) Erfassung der Verfahrensbeteiligten,
c) Anlage eines Datenblattes (Deckblatt) für die Akte,
d) bei Beschwerden: Sofortige Anforderung der Akte der LSchK und Information der übrigen Verfahrensbeteiligten über die Beschwerdeeinlegung.
2.3.3 Die Geschäftsstelle übernimmt in Absprache mit der/dem Vorsitzenden zur Vorbereitung der Sitzung zudem die folgenden Aufgaben:
a) Übersendung von Schriftsätzen an die jeweiligen Gegner, ggf. mit Aufforderung zur Stellungnahme mit Fristsetzung,
b) Hinweis an Antragsteller auf Einhaltung der Schriftform,
c) Anforderung von Unterlagen (Satzungen, Beschlüsse, Protokolle, Wahlunterlagen, Mitgliederlisten, Mitgliedschaftsbestätigungen, etc. bei den Verfahrensbeteiligten bzw. den zuständigen Stellen).
Maßnahmen nach Buchstabe a) und c) gelten als Entscheidung über die Eröffnung eines Schiedsverfahrens im Sinne von § 8 Abs. 1 SchiedsO.
2.3.4. Die Geschäftsstelle lädt auf Anordnung der BschK die Verfahrensbeteiligten und die weiteren Beteiligten. Alle Beteiligten werden mit eingeschriebenem Brief oder Telefax geladen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
2.4. Verfahren zwischen den Sitzungen
2.4.1. Die/Der Vorsitzende wird umgehend über alle eingehenden Sachen und besonderen Vorkommnisse durch die Geschäftsstelle informiert.
2.4.2. Anträge, die ersichtlich in die Zuständigkeit einer LSchK fallen, werden formlos durch die Geschäftsstelle auf Veranlassung der/des Vorsitzenden abgegeben. Der/die Antragsteller/innen werden über die Abgabe von der Geschäftsstelle informiert.
2.4.3. Soweit ein Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist nach § 15 Abs. 2 Satz 2 SchiedsO zu einem Zeitpunkt gestellt wird, zu dem einem rechtzeitige Entscheidung der BSchK vor Ablauf der vorgesehenen Monatsfrist nicht ergehen kann, entscheidet hierüber die/der Vorsitzende. In der Entscheidung über die Gewährung sollen die vom Beschwerdeführer/der Beschwerdeführererin vorbrachten Gründe für die Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist mit dem Interesse des Beschwerdegegners/der Beschwerdegegnerin am Eintritt der Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung miteinander abgewogen werden. Soweit zeitlich möglich, soll dem Beschwerdegegner/der Beschwerdegegnerin die Möglichkeit eingeräumt werden, zum Beschwerdefristverlängerungsantrag Stellung zu nehmen. Die Entscheidung über den Fristverlängerungsantrag ergeht im Wege einer verfahrensleitenden Verfügung und wird Beschwerdeführer/der Beschwerdeführererin und dem Beschwerdegegner/der Beschwerdegegnerin umgehend durch die Geschäftsstelle bekannt gegeben.
2.4.4. Über eingegangene Anträge auf Erlass einer vorläufigen Maßnahme unterrichtet die Geschäftsstelle alle Mitglieder der BSchK sofort per E-Mail; die Veraktung dieser nach Ziffer 2.2.1 unternimmt sie unverzüglich. Die Geschäftsstelle holt auf Veranlassung der/des Vorsitzenden in geeigneter Weise eine Stellungnahme der Gegenseite ein, wenn dies zur Wahrung des rechtlichen Gehörs oder zur Verfahrensförderung erforderlich ist. Die/der Vorsitzende bereitet die Entscheidung vor und macht einen Beschlussentwurf, über den per Mail abgestimmt wird. Er ist angenommen, wenn mindestens fünf Mitglieder der Kommission teilgenommen und die Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Kommissionsmitglieder mit "JA" gestimmt haben.
2.4.5. Die BSchK kann auch im Übrigen Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren per Mail fassen. Das Verfahren einschließlich der Abstimmungs- und Äußerungsfristen wird durch die/den Vorsitzende/n festgelegt und die Geschäftsstelle ausgeführt.
3. Verfahren in der Sitzung
3.1. Die Sitzungen werden von dem/der Vorsitzenden geleitet. Die Sitzungsleitung kann einem anderen Mitglied der BSchK übertragen werden. Über Ordnungsmaßnahmen entscheidet die BSchK.
3.2. Der/die Vorsitzende bestimmt eine/n Berichterstatter/in im Einvernehmen mit der BSchK. Der/die Berichterstatter/infertigt Voten und Entscheidungsentwürfe. In der Sachverhaltsdarstellung sind inhaltliche Erklärungen aus der mündlichen Verhandlung wiederzugeben, sofern es darauf ankommt. Abweichend von § 310 ZPO kann die Entscheidungsformel (Tenor) auch ohne Vorliegen des vollständig abgefassten Beschlusses verkündet werden. Die Verkündung kann auch durch die schriftliche Bekanntgabe an die Verfahrensbeteiligten ersetzt werden.
3.3. Über die mündlichen Verhandlungen wird ein Protokoll geführt, das den Ablauf der Verhandlung und die wesentlichen Förmlichkeiten wiedergibt. Inhaltliche Erklärungen der Beteiligten werden auf Anordnung der/des Vorsitzenden protokolliert. Das Protokoll wird von der/dem Vorsitzenden und der/dem Protokollführer/in unterschrieben. Den Verfahrensbeteiligten wird durch die Geschäftsstelle eine Abschrift übersandt.
3.4. Soweit eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist, erfolgt die Entscheidung in der Sitzung ohne mündliche Verhandlung oder im Umlaufverfahren nach Ziffer 2.4.5.
3.5. Am Ende der Beratung wird über die gestellten Anträge abgestimmt, § 13 Abs. 1 BSchO, soweit nicht im Umlaufverfahren abgestimmt wird.
4. Nachbereitung der Sitzungen
4.1. Die Geschäftsstelle stellt für alle Mitglieder der BSchK die Protokolle ins Intranet und überwacht die Ausführung der getroffenen Entscheidungen.
4.2. Die endgültige Fassung einer Entscheidung wird von der/dem Vorsitzenden festgelegt, der/die den Beschluss unterzeichnet.
4.3. Alle verfahrensabschließenden Entscheidungen werden durch die Geschäftsstelle anonymisiert und im Internet veröffentlicht.
5. Weitere Bestimmungen
Nach Abschluss des Verfahrens werden die Akten entsprechend der Aktenordnung verwahrt. Aktenführende Stelle ist in Beschwerdeverfahren die BSchK. Übersandte Originalunterlagen der LSchK werden kopiert und nach Verfahrensabschluss zur Verwahrung zurückgesandt.