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BA Beschluss 2018/026

Antrag zur Änderung der Satzung der Partei Die LINKE

Beschluss des Bundesausschusses vom 17. November 2018

Der Parteitag möge beschließen:

§ 22 wird wie folgt geändert:

  • In Absatz 5 wird gestrichen "Kalenderjahren"; stattdessen wird eingefügt "Jahren"
  • Absatz 5 heißt dann: "(5) Die Mitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Für die Mitglieder sind auch Ersatzmitglieder zu bestellen."
  • Neu eingefügt wird Absatz 6: "(6) Das Amt der Mitglieder beginnt mit dem erstmaligen Zusammentreten des Bundesausschusses und endet mit dem Zusammentreten des Bundesausschusses der folgenden Wahlperiode.

§ 23 wird wie folgt geändert:

  • In Absatz 3 wird nach Satz 1 als neuer Satz 2 eingefügt: "Das Präsidium nimmt seine Aufgaben bis zur Konstituierung des nachfolgenden Bundesausschusses wahr."

Begründung:

Die Mitglieder des Bundesausschusses werden nach bisheriger Regelung für die Dauer von 2 Kalenderjahren bestellt (§22 Abs. 5). Danach beginnt die Amtsperiode des Bundesausschusses mit dem 01.01. jedes zweiten Jahres.

Die Vertreter werden überwiegend durch die Landesparteitage gewählt (§ 22 Abs. 2), die zu unterschiedlichen Zeitpunkten zusammentreten. Damit ist der Bundesausschuss am 1. Januar nicht vollständig besetzt. Zwar wäre die Konstituierung auch in dieser Konstellation am Beginn des Kalenderjahres möglich. Einige Mitglieder / Landesverbände wären dann aber vom aktiven und passiven Wahlrecht zum Präsidium ausgeschlossen.

Darüber hinaus ist das Präsidium mit dem Ablauf des zweiten Jahres der Amtszeit nicht mehr für die Vorbereitung der konstituierenden Sitzung des folgenden Bundeausschusses legitimiert und kann auch nicht seine Vertreter mit beratender Stimme in den Parteivorstand entsenden.

Damit kann der Bundesausschuss in dieser Zeit seine satzungsmäßigen Konsultativ-, Kontroll- und Initiativfunktion gegenüber dem Parteivorstand (§ 23 Abs. 1) und seinen Auftrag, das Zusammenwachsen der Landesverbände zu fördern und hierzu Initiativen zu ergreifen (§ 23 Abs. 2) nicht wahrnehmen.

Das Parteiengesetz gibt vor, dass Vertreter längstens für einen Zeitraum von 2 Jahren gewählt werden dürfen. Darin kommt das demokratische Prinzip "Macht nur auf Zeit" zum Ausdruck. Es gibt jedoch keinen Zwang, Beginn und Ende einer Amtsperiode an das Kalenderjahr zu binden.

Die vorgeschlagenen Änderungen entkoppeln die Amtsperiode https://www.die-linke.de/vom Kalenderjahr und bewirken so, dass jeder gewählte Bundesausschuss zwei Jahre lang handlungsfähig ist und damit das Organ Bundesausschuss ohne zeitliche Unterbrechung seine Aufgaben erfüllt.

Zudem wird das Präsidium legitimiert, die konstituierende Tagung des nachfolgenden Bundesausschusses vorzubereiten (Vorschlag zur Änderung § 23 Abs. 3).

Eine solche Regelung fehlt bisher. Sie ermöglicht es den so legitimierten Vertretern, schon für die konstituierende Sitzung eine Tagesordnung vorzubereiten, die inhaltliche Schwerpunkte setzt. Zugleich wird damit eine Übergangsregelung geschaffen für den Fall, dass bis zur Konstituierung des nachfolgenden Bundesausschusses mehr als 24 Monate vergehen sollten.

Der neue Abs. 6 in § 22 ist erforderlich, weil sonst mit dem Verzicht auf die Bindung der Amtszeit an das Kalenderjahr die Mitgliedschaft im Bundeausschuss im Moment der Neuwahl in den entsendenden Gliederungen der Partei enden würde. (§ 33 der Satzung)