Satzung der BAG Selbstbestimmte Behindertenpolitik

Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 24. und 25. März 2012 in Berlin

§ 1 Name, Zweck und Ziel

(1) Die Bundesarbeitsgemeinschaft Selbstbestimmte Behindertenpolitik der Partei DIE LINKE (BAG Selbstbestimmte Behindertenpolitik) ist ein bundesweiter Zusammenschluss gemäß § 7 der Bundessatzung der Partei DIE LINKE der Bundesrepublik Deutschland in der sich Parteimitglieder, sowie Sympathisantinnen und Sympathisanten der Partei auf dem Gebiet der Behindertenpolitik engagieren. Ihr Tätigkeitsgebiet ist die Bundesrepublik Deutschland.

(2) Die BAG Selbstbestimmte Behindertenpolitik will durch ihre Arbeit einen Beitrag zur emanzipatorischen behindertenpolitischen Willensbildung der Bundespartei und die Entwicklung entsprechender Programmatik leisten. Sie wirkt durch ihre Arbeit gezielt an behindertenpolitischen Projekten der Partei DIE LINKE mit, initiiert selbst Projekte und koordiniert den fachlichen Austausch von Erfahrungen und Aktivitäten von Akteuren auf Bundes- und Länderebene. Die BAG Selbstbestimmte Behindertenpolitik bietet den Raum für einen innerparteilichen und öffentlichen Diskurs der Positionen der Partei DIE LINKE zu aktuellen Themen und betrachtet Behindertenpolitik als Querschnittsaufgabe.

§ 2 Mitgliedschaft, Rechte

(1) Mitglied werden und mitarbeiten bei der BAG Selbstbestimmte Behindertenpolitik können Menschen mit und ohne Behinderung, die den politischen Zielen der Partei DIE LINKE verbunden sind. Eine Mitgliedschaft in der Partei DIE LINKE ist nicht zwingend. Die Erklärung der Mitgliedschaft bedarf der Schriftform, wird vom SprecherInnenrat erfasst und bestätigt.

(2) Mitglieder der BAG Selbstbestimmte Behindertenpolitik haben ein aktives Wahlrecht bei Wahlen von Gremien, Organen und Delegierten innerhalb der BAG. Außerhalb der BAG gelten die Regelungen der Partei DIE LINKE.

§ 3 Arbeitsweise und Untergliederungen

(1) Die BAG gliedert sich nach Landesarbeitsgemeinschaften (LAGen). Über die Gründung und Auflösung von Arbeitskreisen der BAG entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitglieder der BAG Selbstbestimmte Behindertenpolitik arbeiten in der Regel in LAGen, kommunalen und regionalen behindertenpolitischen Gremien mit.

(3) Die LAGen arbeiten auf der Grundlage dieser Satzung und der Satzung des Landesverbandes der Partei DIE LINKE, in dem sie tätig sind. Sie können sich eine eigene Satzung / Geschäftsordnung geben, in der die Eigenschaft als Gliederung der BAG Selbstbestimmte Behindertenpolitik festzuhalten ist. Bestimmungen in den Satzungen/ Geschäftsordnungen der LAGen dürfen dieser Satzung nicht widersprechen.

§ 4 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der BAG Selbstbestimmte Behindertenpolitik. Sie berät und beschließt über inhaltliche und organisatorische Fragen. Sie findet mindestens zweimal im Jahr statt.

(2) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören besonders die Beratung und Beschlussfassung über die Satzung der BAG Selbstbestimmte Behindertenpolitik, den Jahresfinanzplan, sowie inhaltliche Dokumente der BAG Selbstbestimmte Behindertenpolitik zur Behindertenpolitik. Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte des SprecherInnenrates entgegen und entscheidet über seine Entlastung.

(3) Einladungen zu Mitgliederversammlungen mit dem Vorschlag für die Tagesordnung sind sechs Wochen zuvor per E-Mail, Post oder Fax zu verschicken. Änderungsvorschläge sowie Anträge sind spätestens vier Wochen vor den Beratungen schriftlich oder per E-Mail an die Koordinierungsstelle im KL Haus zu richten, und spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung von den SprecherInnenrat an die Mitglieder zu versenden. Dringlichkeits- oder Initiativanträge können von einem Drittel der anwesenden Mitglieder der BAG Selbstbestimmte Behindertenpolitik schriftlich auf der Mitgliederversammlung eingebracht werden. Über alle Beratungen der BAG werden Protokolle geführt, die den Mitgliedern bis spätestens vier Wochen nach Sitzung per E-Mail bzw. im Internet zugänglich gemacht werden.

(4) Die Mitgliederversammlung muss unverzüglich unter Wahrung der vorgesehenen Frist einberufen werden, wenn dies schriftlich unter Angabe von Gründen von entweder 20 Prozent der Mitgliedschaft oder drei Landesarbeitsgemeinschaften verlangt wird.

(5) Wahlen, Vertrauensfragen und satzungsändernde Beschlüsse können auf einer Mitgliederversammlung nur dann durchgeführt werden, wenn sie bereits bei Einberufung, also mindestens sechs Wochen vor dem anberaumten Termin, angekündigt wurden.

(6) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung beschlussfähig. Ihre Beschlüsse sind gültig, wenn sich mindestens die Hälfte der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Mitglieder der BAG Selbstbestimmte Behindertenpolitik an der Abstimmung beteiligt hat.

(7) Die BAG Selbstbestimmte Behindertenpolitik führt in der Regel alle zwei Jahre eine Behindertenpolitische Konferenz durch, welche die Grundlagen der politischen Ausrichtung festgelegt.

(8) Die BAG Selbstbestimmte Behindertenpolitik beantragt die notwendigen Mittel für ihre Arbeit im Rahmen des Finanzplanes der Partei DIE LINKE. Darüber hinaus stehen die durch die BAG direkt eingeworbenen Spenden der BAG Selbstbestimmte Behindertenpolitik für ihre Arbeit zur Verfügung. Hierbei handelt es sich um Spenden an eine politische Partei im Sinne von § 25 des Gesetzes über die politischen Parteien (Parteiengesetz).

(9) Die Mitgliederversammlung der BAG Selbstbestimmte Behindertenpolitik wählt im Rahmen des von der Partei DIE LINKE beschlossenen Delegiertenschlüssels die Delegierten der BAG Selbstbestimmte Behindertenpolitik zum Bundesparteitag der Partei DIE LINKE und nominiert Kandidat(inn)en für den Parteivorstand und den Bundesausschuss.

(10) Die Mitgliederversammlung wählt für zwei Jahre einen SprecherInnenrat, bestehend aus zwei gleichberechtigten SprecherInnen der BAG Selbstbestimmte Behindertenpolitik. Darüber hinaus können in den SprecherInnenrat Beisitzer/innen gewählt werden. Die genaue Anzahl der Mitglieder des SprecherInnerates wird vor Durchführung der Wahl durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Die Regelungen zur Gleichstellung und Geschlechterdemokratie in den §§ 9 und 10 der Bundessatzung der Partei DIE LINKE sind anzuwenden.

(11) die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Die Sitzungsleitung für eine quotierte Redeliste. Die Redezeit soll 3 Minuten nicht überschreiten. Die Sitzungsleitung übt das Hausrecht aus und achte darauf, dass genügend Pausen gemacht werden.

§ 5 SprecherInnenrat

(1) Der SprecherInnenrat übernimmt fachpolitisch arbeitsteilig die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlungen und Veranstaltungen der BAG Selbstbestimmte Behindertenpolitik. Er koordiniert die Arbeit in Absprache mit den LAGen und zeitweiligen Arbeitsgruppen. Die Sprecher/innen vertreten die BAG Selbstbestimmte Behindertenpolitik in der Bundespartei und gegenüber der Öffentlichkeit.

(2) Der SprecherInnenrat ist zwischen den Tagungen der Mitgliederversammlung das höchste Organ und Tag öffentlich. Er ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig und arbeitet auf der Grundlage ihrer Beschlüsse. Er informiert die Mitglieder der BAG Selbstbestimmte Behindertenpolitik, an die UNO sowie die Mitglieder, Vorstände und Parlamentsfraktionen der Partei DIE LINKE, sowie andere Zusammenschlüsse in und bei der Partei DIE LINKE regelmäßig über seine Tätigkeit und seine Beschlüsse. Rechenschaftsberichte des SprecherInnenrates werden einmal jährlich erarbeitet und der Mitgliederversammlung vorgelegt.

(3) Der SprecherInnenrat führt eine ständig zu aktualisierende Mitgliederliste und legt die schriftlichen Eintrittserklärungen der Parteimitglieder dem Parteivorstand der Partei DIE LINKE zum Nachweis der in § 7 (2) der Bundessatzung der Partei DIE LINKE festgelegten Kriterien vor.

(4) Der SprecherInnenrat tritt mindestens halbjährlich zusammen. Er wird von Sprecherin und Sprecher schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung kurzfristiger erfolgen.

§ 6 Länderrat

(1) Zur Koordinierung gemeinsamer Aktivitäten und der Entwicklung gemeinsamer Politik wird ein Länderrat der BAG Selbstbestimmte Behindertenpolitik geschaffen. In diesem Länderrat sind die Mitglieder des Sprecherrates der BAG Selbstbestimmte Behindertenpolitik und jeweils ein/e Sprecher/in der LAGen. Der Länderat tritt mindestens zweimal im Kalenderjahr zusammen.

§ 7 Schlussbestimmungen

Die vorliegende Satzung dient der Umsetzung der Bundessatzung der Partei DIE LINKE und trifft ergänzende Regelungen. Im Übrigen gelten für die Arbeit der BAG Selbstbestimmte Behindertenpolitik die Bundessatzung und die Ordnungen der Partei DIE LINKE. Diese Satzung tritt am 26. März 2012 in Kraft.