Beschluss 2007-41

Leiharbeit begrenzen

Beschluss des Parteivorstandes vom 13. Oktober 2007

Leiharbeit boomt. Rund 800.000 Beschäftigte müssen in Leiharbeit arbeiten. Sie sind massivem Lohndumping ausgesetzt; durchschnittlich verdienen sie 40 Prozent weniger als die Stammbelegschaften. Die zeitlich unbegrenzten Leiharbeitsverhältnisse, die wechselnden Arbeitsplätze und die Unsicherheit des Arbeitsplatzes machen eine normale Lebensplanung unmöglich.

Die Leiharbeit schwächt nicht nur die Durchsetzungsfähigkeit der Gewerkschaften in den Betrieben, sondern führt auch zu Lohndumping bei den unbefristet Beschäftigten. Leiharbeit verstößt gegen die Würde der Menschen.

Die Bundesregierung widersetzt sich selbst geringfügigen Verbesserungen auf europäischer Ebene.

DIE LINKE fordert die gesetzliche Begrenzung der Leiharbeit und die Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen für die Beschäftigten in den Leiharbeitsbetrieben.

1. Ein Betrieb, ein Tarif

Beschäftigte von Leiharbeitsfirmen erhalten für gleiche Arbeit sowie gleiche Arbeitsbedingungen im Betrieb vom ersten Tag der Tätigkeit an mindestens die gleiche Vergütung wie die Stammbelegschaft. Per Tarifvertrag kann nur nach oben abgewichen werden.

2. Flexibilitätsbonus
Beschäftigte einer Leiharbeitsfirma erhalten zusätzlich zu ihrer Entlohnung eine Flexibilitätsvergütung. Diese kann auch in Gestalt von bezahlter Freistellung abgegolten werden. Mit dieser Flexibilitätszulage wird der außergewöhnlichen Einsetzbarkeit und damit verbundener persönlicher Belastungen de(n)r Beschäftigten in der Leiharbeit Rechnung getragen.

3. Befristung für Leiharbeitseinsätze
Beschäftigte der Leiharbeitsfirmen dürfen nur befristet bis maximal sechs Monaten in einem Betrieb entliehen werden.

4. Verbot befristeter Beschäftigung
Leiharbeitsfirmen dürfen ihre Beschäftigten nicht befristet, sondern nur unbefristet beschäftigen. Leiharbeiter/innen erhalten damit den vollen Kündigungsschutz nach Ablauf der 6 monatigen Wartezeit.

5. Begrenzung der Leiharbeitsbeschäftigung
Betriebsräte müssen verbesserte Informationsrechte und ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung der maximale Obergrenze für die Beschäftigten in der Leiharbeit im Verhältnis zur Stammbelegschaft erhalten.

6. Verbot von Leiharbeit in bestreikten Betrieben
Der Einsatz als "Streikbrecher/in" ist verboten. Die Leiharbeitsfirmen sind verpflichtet, ihren betroffenen Beschäftigten während dieser Zeit den vollen Lohn weiter zu zahlen.

7. Verbot von Ablösesummen und Zeitlimits
Wird ein/eine Leiharbeiter/in vom entleihenden Betrieb eingestellt, darf der Verleihbetrieb keine Ablösesumme verlangen und/oder Fristen festsetzen in denen ein/e Leiharbeiter/in in dem Entleihbetrieb nicht eingestellt werden darf.