Informationsvorlage für die Sitzung des Parteivorstandes am 12. April 2008
Die Information und die darin enthaltenen Empfehlungen werden zustimmend zur Kenntnis genommen.
Im Zusammenhang mit der Behandlung des Finanzplanes des Parteivorstandes für 2008 wurde darauf hingewiesen, dass die Zahlung von Vergütungen und die Erstattung von Aufwendungen an Mitglieder des Geschäftsführenden Parteivorstandes transparenter zu gestalten ist. Im Hinblick auf den Cottbuser Parteitag gibt es dazu weiterhin Klärungsbedarf. Deshalb sollen nochmals eine Information über den Sachstand gegeben und nachstehende Vorschläge als Empfehlung für den neu zu wählenden Parteivorstand unterbreitet werden.
Gemäß § 32 (1) Bundessatzung werden Parteiämter in der Regel ehrenamtlich ausgeübt. Das trifft auch grundsätzlich für den Geschäftsführenden Parteivorstand zu. Der Parteivorstand beschließt gemäß § 32 (1) die hauptamtliche Ausübung von Parteiämtern. Diesen Beschluss muss der neu zu wählende Parteivorstand auch in transparenter Weise fassen, einschließlich der Festlegung der Personalverantwortung. Für den gegenwärtigen Geschäftsführenden Parteivorstand basiert die hauptamtliche Ausübung von Parteiämtern auf dem vom Parteivorstand beschlossenen Stellenplan.
Danach sind nachstehende Parteiämter grundsätzlich hauptamtlich:
Bei der Vereinbarung der Vergütung zwischen dem/der Personalverantwortlichen und dem/der Amtsinhaber/in ist zu berücksichtigen, ob diese/r Bezüge aus einer anderen Beschäftigung erhält (insbesondere Abgeordnetenmandat).
Mit der ehrenamtlichen Ausübung eines Parteiamtes im Geschäftsführenden Parteivorstand sollen für die Amtsinhaber/innen keine Nachteile entstehen. Daher regelt § 32 (5) der Bundessatzung, dass notwendige Aufwendungen, die mit der Ausübung eines Ehrenamtes erwachsen, im Rahmen der Bundesfinanzordnung, des Finanzplanes und sonstiger Beschlüsse der Partei (z.B. Reisekostenordnung) zu erstatten sind.
Gegenwärtig betrifft das die Erstattung von Reisekosten gemäß beschlossener Ordnung und von Telefonkosten auf der Grundlage von Nutzungsvereinbarungen.
Für den Fall, dass Amtsinhaber/innen sich für die Tätigkeit im Geschäftsführenden Parteivorstand von ihrem Arbeitgeber unbezahlt freistellen lassen müssen, soll auch die Erstattung von Verdienstausfall erfolgen.
Auch hierüber muss der neu gewählte Parteivorstand befinden.
Der Geschäftsführende Parteivorstand hat in seiner Sitzung am 07. April 2008 mehrheitlich festgestellt, dass die aufgeworfenen Fragen entsprechend der Bundessatzung vom Parteivorstand und nicht durch den Parteitag zu entscheiden sind.