(1) Parteiämter und Delegiertenmandate werden in der Regel ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Die hauptamtliche Ausübung eines Parteiamtes bedarf eines Beschlusses des Parteivorstandes bzw. des zuständigen Landesvorstandes.
(3) Kein Parteiamt soll länger als acht Jahre durch dasselbe Parteimitglied ausgeübt werden.
(4) Die Mitglieder des Parteivorstandes und jedes Landesvorstandes dürfen mehrheitlich keine Mandatsträgerinnen und Mandatsträger der Europa-, der Bundes- bzw. der Landesebene sein.
(5) Notwendige Aufwendungen, die durch Ausübung eines Ehrenamtes erwachsen, sind im Rahmen der Bundesfinanzordnung, des Finanzplanes und der sonstigen Beschlüsse der Partei zu erstatten.