![]()
(1) Dem Parteitag gehören mit beschließender Stimme an:
Dem Parteitag können weitere Delegierte mit beratender Stimme angehören.
(2) Die Delegierten werden auf die Dauer von zwei Kalenderjahren gewählt. Die Wahl findet frühestens am 1. Oktober des Vorjahres und spätestens vier Wochen vor dem Parteitag statt. Davon unbenommen bleibt, dass der Bundesausschuss auf Antrag des Parteivorstandes oder der Parteitag selbst eine Neuwahl aller Delegierten beschließen kann.
(3) Delegierte können im Verhinderungsfall durch Ersatzdelegierte vertreten werden, die nach gleichen Grundsätzen zu wählen sind.
(4) Der Delegiertenschlüssel wird durch den Parteivorstand bis zum 30. Juni jeden zweiten Jahres auf der Grundlage der Mitgliederzahlen zum 31. Dezember des Vorjahres für die beiden folgenden Kalenderjahre festgestellt, das erste Mal bis zum 30. Dezember 2007 für die Jahre 2008 und 2009.
(5) Die Delegierten aus den Gliederungen werden von Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen in Delegiertenwahlkreisen gewählt. Ein Delegiertenwahlkreis umfasst einen oder mehrere territorial verbundene Kreisverbände. Die Delegiertenwahlkreise werden durch die Landesvorstände bis zum 30. September jeden zweiten Jahres festgelegt, das erste Mal bis zum 31. Oktober 2007.
Die 500 Delegiertenmandate der Gliederungen werden entsprechend den Mitgliederzahlen paarweise im Divisorenverfahren nach Adams (Divisorenreihe 0; 1; 2; 3; …) auf die Landesverbände verteilt. Die Weiterverteilung der Mandate innerhalb eines Landesverbandes erfolgt entsprechend den Mitgliederzahlen der Delegiertenwahlkreise ebenfalls paarweise im Divisorenverfahren nach Adams. Siehe Übergangsbestimmungen 3.
(7) Der anerkannte Jugendverband der Partei erhält für jeweils volle 250 aktive Mitglieder zwei Mandate, höchstens aber 20 Mandate.
(8) Die Delegierten aus den bundesweiten Zusammenschlüssen werden durch bundesweite Mitglieder oder Delegiertenversammlungen gewählt. Dabei erhalten bundesweite Zusammenschlüsse, wenn ihnen mindestens
mit beschließender Stimme.
Die Anzahl dieser Mandate bundesweiter Zusammenschlüsse darf die Zahl fünfzig nicht überschreiten. Anderenfalls ist der Parteivorstand ermächtigt, den Schlüssel für diese Mandate proportional anzupassen.
(9) Bundesweite Zusammenschlüsse von weniger als 250 Parteimitgliedern erhalten zwei Mandate für Delegierte mit beratender Stimme. Diese werden durch deren bundesweite Mitglieder oder Delegiertenversammlungen gewählt.
(10) Die Delegierten mit beratender Stimme werden gemäß einem durch den Bundesausschuss zu beschließenden Schlüssel durch Organe, Versammlungen und sonstige Gremien der Partei gewählt.
(11) Dem Parteitag gehören mit beratender Stimme weiterhin die Mitglieder der anderen Bundesorgane sowie die Mitglieder des Bundesfinanzrates, der Bundesschieds- und der Bundesfinanzrevisionskommission, die Mitglieder in den Organen der Europäischen Linken (EL) sowie die Abgeordneten der Partei im Europäischen Parlament und im Deutschen Bundestag an.
(12) Delegierte und weitere Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit beratender Stimme haben auf Parteitagen die gleichen Rechte wie Delegierte mit beschließender Stimme, ausgenommen das aktive Stimmrecht bei Wahlen und Abstimmungen.