(1) Der Parteitag ist das höchste Organ der Partei. Er berät und beschließt über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen.
(2) Dem Parteitag vorbehalten ist die Beschlussfassung über:
(3) Darüber hinaus berät und beschließt der Parteitag über an ihn gerichtete Anträge.
(4) Der Parteitag beschließt über den Bericht des Bundesausschusses zur Parteientwicklung, zum Zusammenwachsen der Landesverbände in den neuen und alten Bundesländern und zur Arbeit des Bundesausschusses.
(5) Der Parteitag nimmt Stellung zur Arbeit der Bundestagsfraktion und der Gruppe im Europäischen Parlament auf der Grundlage derer Berichte. Er entscheidet über die Beteiligung an Koalitionen und die Tolerierung von Minderheitsregierungen auf Bundesebene.
(6) Der Parteitag nimmt den Bericht der Bundesschiedskommission entgegen.
(7) Der Parteitag wählt: