(1) Dem Bundesausschuss gehören mit beschließender Stimme an:
(2) Die Vertreterinnen und Vertreter der Landesverbände werden von den Landesparteitagen gewählt. Die Verteilung der Mandate auf die Landesverbände erfolgt entsprechend den Delegiertenzahlen des Parteitages paarweise im Divisorenverfahren nach Adams.
(3) Dem Bundesausschuss können weitere Mitglieder mit beratender Stimme angehören.
(4) Die Mitglieder mit beratender Stimme werden auf Beschluss des Parteitages durch Organe, Versammlungen und sonstige Gremien der Partei und ihrer Zusammenschlüsse bestimmt. Dabei sollen die Gruppe im Europäischen Parlament, die Bundestagsfraktion und die Vertreterinnen und Vertreter der Partei in der Partei der Europäischen Linken angemessen berücksichtigt werden.
(5) Die Mitglieder werden auf die Dauer von zwei Kalenderjahren bestellt. Für die Mitglieder sind auch Ersatzmitglieder zu bestellen.