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(1) Zu allen politischen Fragen in der Partei kann ein Mitgliederentscheid (Urabstimmung) stattfinden. Das Ergebnis des Mitgliederentscheides hat den Rang eines Parteitagsbeschlusses. Soweit das Parteigesetz eine Aufgabe zwingend dem Parteitag zuweist, hat der Mitgliederentscheid empfehlenden bzw. bestätigenden Charakter für die Entscheidung des Parteitages.
(2) Der Mitgliederentscheid findet statt
(3) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Der dem Mitgliederentscheid zugrunde liegende Antrag ist beschlossen, wenn ihm bei einer Beteiligung von mindestens einem Viertel der Mitglieder eine einfache Mehrheit zustimmt.
(4) Über eine Angelegenheit, über die ein Mitgliederentscheid stattgefunden hat, kann frühestens nach Ablauf von zwei Jahren erneut abgestimmt werden.
(5) Die Auflösung der Partei oder die Verschmelzung mit einer anderen Partei bedürfen zwingend der Zustimmung in einem Mitgliederentscheid. Der entsprechende Beschluss des Parteitages gilt nach dem Ergebnis des Mitgliederentscheides als bestätigt, geändert oder aufgehoben.
(6) Das Nähere regelt eine Ordnung über Mitgliederentscheide. Die Kosten eines Mitgliederentscheides tragen alle Gebietsverbände gemeinsam.