(1) Jedes Mitglied hat das Recht, im Rahmen dieser Bundessatzung und der beschlossenen Geschäftsordnungen.
- an der Meinungs- und Willensbildung mitzuwirken, sich über alle Parteiangelegenheiten zu informieren und zu diesen ungehindert Stellung zu nehmen,
- an Veranstaltungen, Wahlen, Abstimmungen und der Gremienarbeit der Partei teilzunehmen,
- an den Beratungen von Mitgliederversammlungen, Delegiertenkonferenzen und Vorständen aller Ebenen als Gast teilzunehmen und das Rederecht zu beantragen,
- Anträge an alle Organe der Partei zu stellen,
- sich mit anderen Mitgliedern zum Zwecke gemeinsamer Einflussnahme in der Partei zu vereinigen,
- an der Aufstellung von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern für die Parlamente, kommunalen Vertretungskörperschaften und sonstigen Wahlämter mitzuwirken und sich selbst zu bewerben.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,
- die Grundsätze des Programms der Partei zu vertreten und die Satzung einzuhalten,
- die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane zu respektieren,
- regelmäßig den satzungsgemäßen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen,
- bei Wahlen für Parlamente, kommunale Vertretungskörperschaften und sonstige Wahlämter nicht konkurrierend zur Partei anzutreten.
(3) Das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht auf Parteitagen bzw. Delegierten- oder Mitgliederversammlungen, kann von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages abhängig gemacht werden, soweit das Mitglied nicht von der Beitragszahlung befreit ist. Dieses ist mit der Einladung anzukündigen.