§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Partei kann sein, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat, sich zu den programmatischen Grundsätzen bekennt, die Bundessatzung anerkennt und keiner anderen Partei im Sinne des Parteiengesetzes angehört.
(2) Die Mitgliedschaft in der Partei wird durch Eintritt erworben. Der Eintritt erfolgt durch schriftliche Eintrittserklärung gegenüber dem zuständigen Kreisvorstand oder dem Parteivorstand. Der Kreisvorstand macht den Eintritt mit Zustimmung des Mitgliedes unverzüglich in geeigneter Weise parteiöffentlich bekannt und informiert das neue Mitglied über seine Mitwirkungsmöglichkeiten.
(3) Die Mitgliedschaft wird sechs Wochen nach dem Eingang der Eintrittserklärung beim Kreisvorstand wirksam, sofern bis dahin kein Einspruch gegen die Mitgliedschaft vorliegt. Hat das Mitglied keine Zustimmung zur parteiöffentlichen Bekanntmachung des Eintritts gegeben, bedarf es eines Aufnahmebeschlusses des Kreisvorstandes. Der Kreisparteitag kann die Mitgliedschaft vor Ablauf der Sechs-Wochenfrist durch Beschluss mit sofortiger Wirkung in Kraft setzen.
(4) Bis zum Wirksamwerden der Mitgliedschaft hat jedes andere Mitglied der Partei ein Einspruchsrecht gegen den Erwerb der Mitgliedschaft. Der Einspruch ist begründet beim zuständigen Kreisvorstand geltend zu machen und durch diesen nach Anhörung des Mitgliedes unverzüglich zu entscheiden.
(5) Gegen die Entscheidung des Kreisvorstandes kann Widerspruch bei der zuständigen Schiedskommission eingelegt werden.
(6) Jedes Mitglied der Partei gehört zu einem Kreisverband, in der Regel zu dem seines Wohnsitzes. Die Bundespartei führt eine zentrale Mitgliederdatei.
