Bundessatzung der Partei DIE LINKE

§ 11 Der Jugendverband der Partei

(1) Der Parteitag kann mit satzungsändernder Mehrheit einen Jugendverband als Jugendorganisation der Partei anerkennen, wenn nachfolgende Bedingungen in der Satzung des Jugendverbandes erfüllt sind.

(2) Alle Mitglieder der Partei bis zur Altersgrenze des Jugendverbandes sind passive Mitglieder des Jugendverbandes, sofern sie dem nicht widersprechen. Sie werden über die Aktivitäten des Jugendverbandes informiert und zu seinen Versammlungen eingeladen. Sie werden als aktive Mitglieder geführt, sobald sie sich beim Jugendverband gemeldet oder an Aktivitäten beteiligt haben. Die Aktivierung der Mitgliedschaft kann nur im Rahmen eines ordentlichen Schiedsverfahrens des Jugendverbandes in Frage gestellt werden.

(3) Die Mitgliedschaft im Jugendverband ist nicht an die Mitgliedschaft der Partei gebunden.

(4) Die Partei unterstützt das politische Wirken des Jugendverbandes und orientiert Jugendliche auf die Mitgliedschaft im Jugendverband. Der Jugendverband unterstützt im Rahmen seiner Eigenständigkeit das politische Wirken der Partei.

(5) Der Jugendverband gibt sich auf der Basis der programmatischen Grundsätze und der den Jugendverband betreffenden Bestimmungen in dieser Bundessatzung der Partei ein Programm und eine eigene Satzung, er gestaltet eigenständig seine Arbeit. Der Jugendverband informiert die Partei über seine Aktivitäten.

(6) Der Jugendverband erhält entsprechend seiner Mitgliederzahl im Rahmen des Finanzplanes finanzielle Mittel für seine Arbeit.

(7) Der Jugendverband der Partei hat Antragsrecht in allen Organen der Partei und der Gebietsverbände, in denen er organisiert ist. Der Jugendverband wählt Delegierte zum Parteitag und entsendet zwei Mitglieder in den Bundesausschuss.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten für einen parteinahen Hochschulverband entsprechend. Dieser ist Bestandteil des Jugendverbandes.