Bundessatzung der Partei DIE LINKE

§ 24 Die finanziellen Mittel der Partei

(1) Die finanziellen Mittel und das Vermögen der Partei werden durch den Parteivorstand sowie durch die Landes- und Kreisvorstände nach den Grundsätzen und Verfügungsregelungen der Bundesfinanzordnung verwaltet.

(2) Die Partei finanziert sich aus im Parteiengesetz festgelegten Einnahmequellen. Die Verteilung der Einnahmen erfolgt entsprechend den Grundsätzen der Bundesfinanzordnung und wird mit dem jährlichen Finanzplan geregelt.

(3) Die Mitglieder der Partei entrichten Mitgliedsbeiträge entsprechend ihrem Einkommen auf der Grundlage der gültigen Bundesfinanzordnung. Mitgliedsbeiträge sind nicht rückzahlbar.