(1) Menschen, die sich für die politischen Ziele und Projekte der Partei engagieren, ohne selbst Mitglied zu sein, können in Gliederungen und Zusammenschlüssen der Partei mitwirken und ihnen übertragene Mitgliederrechte als Gastmitglieder wahrnehmen. Über die Übertragung von Mitgliederrechten und deren Umfang entscheiden die jeweiligen Gliederungen und Zusammenschlüsse.
(2) Nicht auf Gastmitglieder übertragbare Rechte sind:
(3) Die Übertragung von Mitgliederrechten auf Gastmitglieder bedarf in den Gliederungen der Zustimmung der jeweiligen Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung. Das Beschlussprotokoll muss die Gastmitglieder benennen sowie den Umfang und die Befristung der übertragenen Rechte genau bestimmen.
(4) Für den Jugend- und Studierendenverband gelten die Regelungen zur Einschränkung des aktiven und passiven Wahlrechts nicht.
(5) Finanzielle Zuwendungen an die Partei begründen nicht die Übertragung von Mitgliederrechten.