(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem zuständigen Kreisvorstand zu erklären.
(3) Bezahlt ein Mitglied sechs Monate keinen Beitrag und ist nicht von dieser Pflicht befreit, so gilt das als Austritt aus der Partei. Der Austritt muss vom zuständigen Kreis- oder Landesvorstand festgestellt werden. Zuvor ist dem Mitglied ein Gespräch anzubieten und die Begleichung der Beitragsrückstände mindestens einmal schriftlich anzumahnen, sowie die Konsequenz aus der Pflichtverletzung mitzuteilen. Der Vollzug des Austritts muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden, wenn innerhalb von vier Wochen – nach dem Zugang der Feststellung durch den zuständigen Kreis- oder Landesvorstand – durch das Mitglied kein Widerspruch erfolgt ist. Legt das Mitglied gegen die Feststellung des zuständigen Kreis- oder Landesvorstandes Widerspruch bei der Schiedskommission ein, bleiben seine Rechte aus der Mitgliedschaft bis zur endgültigen Entscheidung unberührt.
(4) Ein Mitglied kann nur durch eine Schiedskommission im Ergebnis eines ordentlichen Schiedsverfahrens entsprechend der Schiedsordnung und nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.