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Spenden

Werde Lobbyist*in für soziale Gerechtigkeit und Frieden!

Die Linke nimmt keine Spenden von Konzernen und Lobbyisten an – als einzige Partei im Bundestag. Umso wichtiger ist Deine Spende, damit wir stark sein können für eine gerechte und friedliche Politik. Egal ob 5 Euro, 25 Euro oder mehr, Deine Spende zählt! 

Wusstest Du, dass Du bis zu 50 Prozent Deiner Spende über die Steuererklärung wieder bekommst? Mehr Infos

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Weitere Spende-Möglichkeiten

Das Spendenkonto des Parteivorstandes lautet:

DIE LINKE. Parteivorstand
IBAN: DE38 1009 0000 5000 6000 00
BIC: BEVODEBB

Berliner Volksbank eG
Kennwort: Spende

Bitte gib bei allen Spenden jeweils Deinen Namen, Vornamen und die Anschrift an. Deine Daten behandeln wir vertraulich. Auf Wunsch stellen wir gern Spendenbescheinigungen aus.

Hier kannst Du das SEPA-LAstschriftmandat herunterladen und einmalig oder monatlich für DIE LINKE spenden. 

Zum SEPA-Lastschriftmandat

Du kannst auch mit einem Scheck für DIE LINKE spenden. Sende ihn einfach in einem Brief an diese genannte Anschrift:

Parteivorstand der Partei DIE LINKE
Bundesschatzmeister
Kleine Alexanderstraße 28
10178 Berlin

Wir alle denken irgendwann über unsere eigene Endlichkeit nach. Was wird bleiben von dem, was uns wichtig ist, von unseren Zielen und Idealen? Wie können wir über unser Leben hinaus das Engagement und den Kampf für Frieden und soziale Gerechtigkeit, für eine gerechte Welt und einen demokratischen Sozialismus unterstützen? Neben Menschen, die Dir nahestehen, kannst Du auch DIE LINKE in Deinem Testament bedenken. Die Generationen nach Dir werden den Kampf fortsetzen und mit einer Testamentsspende kannst Du sie in ihren Bemühungen auch nach Deinem Tod unterstützen.

Broschüre: Nachlass regeln, Gutes tun (PDF-Datei)

Die Hälfte zahlt das Finanzamt

Spenden und Mitgliedsbeiträge können von der Steuer abgesetzt werden!

Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) sind Zuwendungen von natürlichen Personen (Spenden, Mandatsträger- und Mitgliedsbeiträge) an politische Parteien wie folgt steuerlich abzugsfähig:

Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.650,- €, bei zusammen veranlagten Ehegatten 3.300,- € jährlich, werden nach dem EStG § 34 g berücksichtigt, indem 50% des zugewendeten Betrages, d.h. max. 825,- € bzw. 1.650,- €, von der Steuerschuld abgezogen werden.

Außerdem sind Zuwendungen an politische Parteien bis zu einer Höhe von 1.650,- € bzw. 3.300,- € nach dem EStG § 10 b Absatz 2 steuerlich abzugsfähig. Sie können als Sonderausgaben geltend gemacht werden, soweit für sie nicht eine Steuerermäßigung nach § 34 g gewährt worden ist.