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3.6.1 Wahlen zu Gremien der Partei und Delegiertenwahlen

Was ist zur Vorbereitung zu bedenken?

Die Verantwortlichen sorgen dafür, dass rechtzeitig die nötigen Kandidatinnen und Kandidaten zur Verfügung stehen. Es ist immer gut, wenn den Versammlungsteilnehmer/innen schon vorab die Kandidaturen bekannt sind (z.B. Bewerber/innenliste ins Internet stellen, per Email verschicken).

Die Kandidat/innen sollten im Vorfeld wissen, wie lange sie sich vorstellen können. Bei Nicht-Anwesenden muss der Wahlvorschlag schriftlich eingereicht werden und eine schriftliche Zustimmungserklärung zur Kandidatur vorliegen. Auf der Versammlung selber können nur wahlberechtigte Versammlungsteilnehmer/innen per Zuruf anwesende Personen vorschlagen.

Für die Durchführung der Wahl sollten Mitglieder gefunden werden, die selber nicht kandidieren und sich für die Wahlkommission bewerben. Sie sollten sich im Vorfeld mit den Regularien der Wahlordnung vertraut machen und den technischen Ablauf der Wahl planen.

Die Wahlkommission kann identisch mit der Mandatsprüfungskommission sein. Auf jeden Fall braucht sie eine Liste der abstimmungsberechtigten Teilnehmer/innen der Versammlung. Das können außer den Mitgliedern oder Delegierten auch noch die Gastmitglieder sein.

Für die Wahl selber werden folgende Utensilien gebraucht:

Vor der Wahl ist Folgendes zu klären:

Wie groß soll das Gremium insgesamt sein? Soll es eine/n oder zwei Vorsitzende geben? Wie viele Stellvertreter/innen soll es geben? Wie viele Delegierte sind zu wählen?

Geschlechter-Quotierung: Bei der Wahl ist laut Satzung §10 die Geschlechterdemokratie zu beachten. Das heißt, mindestens die Hälfte der Vertreter/innen müssen Frauen sein. Zwar sieht die Bundessatzung vor, dass es Ausnahmen geben kann, wenn der Frauenanteil an der Mitgliedschaft im Kreis- oder Ortsverband unter einem Viertel liegt und die Versammlung darüber beschließt. Allerdings sieht die Ausnahme vor, dass die Vertreter/innenmandate unbesetzt bleiben, was kaum zu empfehlen ist. Darum sollte der zuständige Vorstand sich rechtzeitig um ausreichend viele Bewerberinnen und Bewerber für die Vertreter/innenmandate bemühen.

Sind weitere Quoten, z.B. die Mandatsträgerquote (Bundessatzung § 32) zu berücksichtigen? In der Regel ist als erste die Geschlechterquote zu berücksichtigen, weitere Quoten werden nachgeordnet.

Wie lange sollen sich die Bewerber/innen vorstellen können? Und wie lange soll die Zeit für Befragungen und/oder Stellungnahmen dauern? Es ist sinnvoll, darüber einen Versammlungsbeschluss zu fassen.

Sollen andere Vereinbarungen zum Wahlverfahren getroffen werden, z.B. soll vom Regelfall abgewichen werden, dass die absolute Mehrheit nötig ist oder soll elektronisch gewählt werden? Laut § 10 Abs. 1 der Wahlordnung der Partei sind diejenigen gewählt, bei denen in einem Wahlgang die Zahl der gültigen Ja-Stimmen größer ist, als die zusammengefasste Zahl der gültigen Nein-Stimmen und der gültigen Enthaltungen (absolute Mehrheit). Bei Delegiertenwahlen oder – nach einem entsprechenden Versammlungsbeschluss – auch bei anderen Wahlen ist es ausreichend, wenn die Zahl der gültigen Ja-Stimmen größer ist als die Zahl der gültigen Nein-Stimmen (einfache Mehrheit), so § 10 Abs. 2 der Wahlordnung. Soll also – außer bei Delegiertenwahlen – diese Mehrheit ausreichen, ist ein gesonderter Versammlungsbeschluss notwendig.

Beschlüsse zum Wahlverfahren müssen vor dem ersten Wahlgang gefasst werden, während der Wahlen kann das Verfahren nicht geändert werden.

Wie ist der Tagesordnungspunkt Wahlen durchzuführen?

Zunächst sind - falls nötig - Beschlüsse zu den vorhergehenden Fragen zu fassen, z.B. über die Größe des Vorstandes, zur Vorstellungszeit oder über das Wahlverfahren. Zum Wahlverfahren kann die Wahlkommission eine Erläuterung geben.

Dann wird die erste zu wählende Position aufgerufen, z.B. der oder die Vorsitzende. Wenn zwei Vorsitzende zu wählen sind, dann ist eine Person davon i.d.R. eine Frau. Wenn für beide Positionen nur je eine Person kandidiert, dann können beide gleichzeitig gewählt werden. Wenn es mehrere Bewerber/innen gibt, dann ist zunächst die Vorsitzende, dann die oder der andere Vorsitzende zu wählen.

Die Versammlungsleitung fragt, wer sich für diesen Wahlgang bewirbt oder vorgeschlagen wird und lässt per Beschluss die Kandidatenliste schließen.

In Abhängigkeit von der Anzahl der kandidierenden Personen ist der § 8 Abs. 5 der Wahlordnung zu beachten. Dieser besagt, dass soweit mehr kandidierende Personen als zu besetzende Plätze zur Verfügung stehen die Versammlung beschließen kann, dass die Möglichkeit der Nein-Stimmen entfällt. Dies muss aber explizit beschlossen werden. Wenn die Anzahl der bewerbenden Personen doppelt so groß ist wie die Anzahl der zu vergebenden Plätze gibt es keine Nein-Stimmen. Dies bedarf keines gesonderten Beschlusses.

Danach beginnen Vorstellung und Befragung. In dieser Zeit lässt die Wahlkommission die Stimmzettel herstellen. Nach der Befragung hat die Wahlkommission das Wort und erläutert den Stimmzettel und sagt an, wie lange der Wahlgang dauert. In dieser Zeit sammelt die Wahlkommission die Stimmzettel ein bzw. lässt sie in Urnen werfen. Bei größeren Versammlungen (ab 30 Stimmberechtigten) sollte an der Urne eine Strichliste über die Zahl der abgegebenen Stimmen geführt werden.

Nach Abgabe der Stimmen zählt die Wahlkommission den Wahlgang aus, das kann in einem anderen Raum erfolgen, er muss aber zugänglich für interessierte Parteimitglieder sein. Die Wahlkommission protokolliert und unterzeichnet das Ergebnis und gibt es im Versammlungsraum bekannt. (Die Frage, ob ein/e Kandidat/in die Wahl annimmt, ist nicht mehr nötig.)

Weitere Wahlgänge erfolgen analog.

Es empfiehlt sich, während der Auszählung schon mit der Vorstellung und Befragung weiterer Kandidat/innen fortzufahren.

§ 12 Abs. 1 der Wahlordnung der Partei regelt den Fall, dass im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit verfehlt wird. Danach wird zunächst durch Versammlungsbeschluss entschieden, ob die Wahl vertagt oder ein weiterer Wahlgang (nach den §§ 5 bis 11 der Wahlordnung) aufgerufen oder eine Stichwahl herbeigeführt werden. Die speziellen Regelungen für die Stichwahl sind in § 12 Abs. 2 und 3 der Wahlordnung geregelt. Beispielsweise sind nach § 12 Abs. 2 der Wahlordnung bei einer Stichwahl neuer Bewerbungen unzulässig. Entscheidet sich die Versammlung, einen weiteren Wahlgang durchzuführen, wird so getan, als hätte der erste Wahlgang gar nicht stattgefunden, weitere Bewerbungen wären demnach zulässig.

Nach der Wahl

Das Wahlprotokoll ist von der Wahlkommission (der oder die Sprecher/in reicht) und dem oder der Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen und an die Geschäftsführung des jeweiligen Verbandes zu geben, bei Delegiertenwahlen an die Ebene, für die die Delegierten gewählt wurden. Die Wahlunterlagen (auch Stimmzettel) sind für die Dauer der Wahlperiode der Gewählten aufzubewahren.

Quelle: http://www.die-linke.de/mitgliedschaft/aktivwerden/3parteiorganisationparteileben/36wahlenundnominierungvonkandidatinnenfuerparlamentarischewahlen/361wahlenzugremienderparteiunddelegiertenwahlen/